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Widerrufsbutton 2026: neue Pflicht für Onlinehändler

Diesen Artikel haben wir erstmals am 06.02.2026 veröffentlicht und zuletzt am 22.05.2026 aktualisiert.

 

Ab dem 19.06.2026 tritt eine weitreichende Änderung im Verbraucherrecht in Kraft: Online-Händler müssen eine digitale Widerrufsfunktion – den sogenannten Widerrufsbutton – in ihren Shop integrieren. Ziel dieser neuen Pflicht ist es, Verbrauchern zu ermöglichen, einen abgeschlossenen Vertrag online so einfach zu widerrufen wie sie ihn geschlossen haben. Diese Neuerung betrifft nahezu alle Händler, die Verträge mit Verbrauchern im Internet abschließen. Die gesetzliche Grundlage ist die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht, unter anderem durch einen neuen § 356a BGB.

Das Wichtigste zum Widerrufsbutton 2026 im Überblick

  • Was ist der Widerrufsbutton? Eine digitale Schaltfläche, über die Verbraucher ihren Vertrag direkt online widerrufen können.
  • Ab wann gilt die Pflicht? Ab dem 19.06.2026 muss die Funktion verfügbar sein.
  • Wer ist betroffen? Alle Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern über Websites oder Apps abschließen.
  • Was ist zu tun? Technische Integration im Shop, Anpassung der Rechtstexte, Prüfung von Marktplatz-Lösungen.
  • Rechtstexte aktualisieren: Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung müssen angepasst werden.

Was ist der Widerrufsbutton überhaupt?

Der Widerrufsbutton ist eine digitale Schaltfläche in Ihrem Online-Shop, über die Verbraucher ihren Vertrag direkt und unkompliziert online widerrufen können – ohne Umwege über E-Mail, Brief, Kontaktformular oder ein elektronisches Widerrufsformular. Der Widerruf soll mit einem Klick erklärt werden können. Diese Funktion geht weit über bestehende Widerrufsbelehrungen hinaus und soll rechtlich verbindlich die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern.

An dieser und dieser Stelle haben wir bereits von den ersten gesetzlichen Entwürfen zum Widerrufsbutton berichtet.

Wer ist vom Widerrufsbutton betroffen?

Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons gilt für alle Händler, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, also im klassischen B2C-E-Commerce. Dazu zählen:

  • Onlineshops für Waren (Produkte aller Art)
  • Anbieter von Dienstleistungen über digitale Plattformen
  • Anbieter von digitalen Produkten (z. B. Software, Downloads, Online-Kurse)
  • Vertragsabschlüsse über Mobile Apps oder Webshops

Nicht betroffen sind B2B-Geschäfte (Verträge zwischen Unternehmern), da dort kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ebenso sind offline geschlossene Verträge (Telefon, Fax, persönlicher Verkauf) nicht von der Pflicht erfasst.

Fragen zu diesem Thema?

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Was ändert sich konkret ab dem 19.06.2026?

Mit Inkrafttreten der Regelung müssen Händler ihren Kunden eine Funktion bereitstellen, über die diese den Widerruf online ausüben können. Die Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für Kunden leicht zugänglich sein. Das bedeutet, dass die Widerrufsfunktion mit maximal zwei Klicks und ohne vorherige Anmeldung erreichbar sein muss. Wir empfehlen daher, den Link zur Widerrufsfunktion in eine zentrale Navigation aufzunehmen. Der Link sollte die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ tragen und besonders hervorgehoben werden.

Die Widerrufsfunktion muss es Kunden ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Händler zu übermitteln und dabei in oder zusammen mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

  • den Namen des Kunden,
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Kunde widerrufen möchte, und
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das dem Kunden eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

Sobald Kunden diese Informationen bereitgestellt oder bestätigt haben, müssen Händler ihnen ermöglichen, die Widerrufserklärung und die Informationen über eine Bestätigungsfunktion an den Händler zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Haben Kunden die Bestätigungsfunktion aktiviert, müssen Händler ihnen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, eine Eingangsbestätigung übermitteln. Diese muss zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.

Die Widerrufserklärung der Kunden gilt als innerhalb der Widerrufsfrist beim Händler zugegangen, wenn die Kunden sie vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt haben.

Neben der Widerrufsfunktion müssen Händler auch weiterhin das bisherige Muster-Widerrufsformular online abrufbar halten. Denn Kunden müssen die Wahl haben, ob sie die Widerrufsfunktion nutzen oder den Widerruf per Post, Telefax oder E-Mail erklären.

Was müssen Unternehmen tun? Handlungsempfehlung

Nutzen Sie die verbleibende Zeit sinnvoll und bereiten Sie die Umsetzung des Widerrufsbuttons frühzeitig vor.

1. Technische Integration im Shop

Prüfen Sie, wie der Widerrufsbutton technisch in Ihrem Shop oder Ihrer App implementiert werden kann und passen Sie die Software ggf. an.

Tipp: Kontaktieren Sie rechtzeitig Ihren Shopsystem-Anbieter, Webdesigner oder Entwickler, um die Integration zu planen und umzusetzen.

 

2. Aktualisierung der Rechtstexte

Spätestens zum 19.06.2026 müssen Ihre Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung im Shop und auf Plattformen aktualisiert werden.

  • Beachten Sie die neuen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung.
  • Beschreiben Sie die Funktion des Widerrufsbuttons in den Rechtstexten.
  • Ergänzen Sie die Datenschutzerklärung um Hinweise zur Verarbeitung der Daten, die über den Widerrufsbutton erhoben werden.
Wir stellen unseren getLaw-Kunden selbstverständlich rechtzeitig angepasste Rechtstexte zur Verfügung und informieren Sie entsprechend.

Fazit: Frühzeitig planen = Rechtssicher umsetzen

Der Widerrufsbutton 2026 wird ein zentraler Bestandteil des Online-Rechts im E-Commerce. Die gesetzliche Pflicht bringt technische und rechtliche Anforderungen mit sich – von der Gestaltung des Buttons im Shop bis zur Anpassung Ihrer Rechtstexte.

Nutzen Sie die verbleibenden Monate zur Vorbereitung:

  • planen Sie die technische Integration
  • klären Sie Besonderheiten bei Marktplätzen
  • passen Sie Ihre Rechtstexte an

So stellen Sie sicher, dass Sie ab dem 19. Juni 2026 rechts- und abmahnsicher aufgestellt sind – und gleichzeitig Kundinnen und Kunden eine moderne, einfache Widerrufsmöglichkeit bieten.

Über die Autorin

Karoline Ligocki ist Rechtsanwältin und Externe Datenschutzbeauftragte. Sie berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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