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Mit Urteil vom 17. Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Werbung mit dem Begriff „klimaneutral‘“ irreführend sein kann. Die Verwendung des mehrdeutigen Begriffs ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn dieser in der Werbung genauer erläutert wird.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist Süßwarenherstellerin, dessen Produkte man im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen kaufen kann. Die Beklagte schaltete in einer Fachzeitschrift der Lebensmittelbranche eine Werbeanzeige und warb mit dem Begriff „klimaneutral“. Sie verwies dabei auf die Internetseite ihres „ClimatePartners“ und versah die Werbung mit einem QR-Code auf diese Website. Weitere Informationen beinhaltete die Werbung nicht. Auf der Website des „ClimatPartners“ fand der Leser Informationen zu den unterstützten Klimaprojekten. Der Produktionsprozess der Beklagten selbst verläuft nicht CO2-neutral, vielmehr unterstützt die Beklagte stattdessen Klimaprojekte.
Die Klägerin hält die Werbeaussage „klimaneutral“ für irreführend. Ohne weitere Erläuterungen sei für den Leser nicht klar, ob ein Produkt CO2-neutral produziert werde oder ob Maßnahmen zur Kompensation über Klimaprojekte ergriffen bzw. unterstützt werden. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die Werbung dahingehend zu konkretisieren, dass der CO2-Ausstoß durch die Unterstützung von Klimaprojekten kompensiert werde. Der Klägerin stünde daher ein Unterlassungsanspruch nach § 8 abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung zu.
Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nicht irreführend sei. Es ist vielmehr bekannt, dass die Klimaneutralität sowohl durch eine entsprechende Produktion wie auch durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werden könne. Insbesondere sei auch auf den entsprechenden „ClimatePartner“ verwiesen worden und ein QR-Code habe die Möglichkeit geboten, sich entsprechend über die unterstützten Klimaprojekte zu erkundigen. Dem Leser, insbesondere einem Fachpublikum, sei daher zumutbar gewesen, sich über den bereitgestellten QR-Code zum Kooperationspartner über die Art der Klimaneutralität zu informieren.
Der BGH gab der Klägerin in letzter Instanz recht: Die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ sei irreführend gemäß § 5 UWG, da der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig und damit interpretationsbedürftig sei. Der Leser – gleich ob als Verbraucher oder Fachpublikum – könne den Begriff „klimaneutral“ sowohl mit einer CO2-neutralen Produktion wie mit kompensatorischen Maßnahmen assoziieren.
Die Vorinstanz habe verkannt, dass Werbung in Bezug auf die Umwelt und das Klima ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis innewohnt. Mehrdeutige Begriffe und Zeichen mit Bezug zur „Umwelt“ sowie zum „Klima“ müssten bereits in der Werbung selbst genauer erläutert werden, da die Irreführungsgefahr in diesem Bereich erhöht sei. Ein Verweis auf weitere Quellen reiche hierbei nicht aus. Dies gelte in dem vorliegenden Fall insbesondere deshalb, da eine CO2-neutrale Produktion und die Förderung von Klimaprojekten aus Sicht des Klimaschutzes nicht gleichwertig seien. Aufgrund des erhöhten Interesses der Bevölkerung am Klimaschutz hat die Klimaneutralität für die Kaufentscheidung zudem eine hohe Bedeutung und ist damit wettbewerbsrechtlich relevant.
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