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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre elektronischen Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu zählen insbesondere auch Webseiten und Apps, wenn diese interaktive Funktionen oder digitale Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Nicht jede Webseite fällt unter die gesetzlichen Anforderungen. Entscheidend ist, welche Funktionen über die Webseite angeboten werden:
Barrierefreiheit ist verpflichtend, wenn auf der Webseite interaktive oder transaktionsbezogene Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Beispiele:
Nicht betroffen sind Webseiten, die ausschließlich der Präsentation von Informationen dienen und keine interaktiven oder digitalen Dienstleistungsfunktionen enthalten. Dazu zählen zum Beispiel:
Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen (wie oben beschrieben) über eine Webseite oder App für Verbraucher anbieten. Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Bedingungen:
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, wenn sie
Diese Unternehmen müssen ihre Webseiten nicht barrierefrei gestalten, auch wenn sie elektronische Dienstleistungen darüber anbieten.
Wichtig: Wächst das Unternehmen über diese Schwellen hinaus, entfällt die Ausnahme - die Barrierefreiheitsanforderungen gelten dann entsprechend.
Unternehmen, die nicht unter die Kleinstunternehmerregelung fallen, können im Ausnahmefall geltend machen, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige wirtschaftliche oder technische Belastung darstellt. Voraussetzung ist eine nachvollziehbar dokumentierte Bewertung, die auf Verlangen der Behörden vorzulegen ist.
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