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Wann müssen Webseiten barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre elektronischen Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu zählen insbesondere auch Webseiten und Apps, wenn diese interaktive Funktionen oder digitale Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen.

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Webseiten sind nur dann betroffen, wenn sie als elektronische Dienstleistung gelten

Nicht jede Webseite fällt unter die gesetzlichen Anforderungen. Entscheidend ist, welche Funktionen über die Webseite angeboten werden:

Barrierefreiheit ist verpflichtend, wenn auf der Webseite interaktive oder transaktionsbezogene Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Beispiele:

  • Online-Terminbuchungssysteme (Friseur, Arztpraxis, Beratungsdienst etc.)
  • Bezahlsysteme / Paywalls (Zugang zu digitalen Inhalten etc.)
  • Buchungsportale (Veranstaltungen, Reisen, Unterkünfte etc.)
  • Online-Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (klassischer Webshop)
  • Registrierungs- und Loginbereiche, über die digitale Leistungen verwaltet werden
  • Formulare, die mehr sind als reine Kontaktformulare (Vertragsabschlüsse, Serviceanträge etc.)

Nicht betroffen sind Webseiten, die ausschließlich der Präsentation von Informationen dienen und keine interaktiven oder digitalen Dienstleistungsfunktionen enthalten. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Reine Unternehmenspräsentationen ("digitale Visitenkarte")
  • Webseiten ohne Buchungs-, Bezahl- oder Servicefunktionen
  • Blogs oder News-Seiten ohne kommerzielle Transaktionen

Wer ist verpflichtet - und wer ist ausgenommen?

Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen (wie oben beschrieben) über eine Webseite oder App für Verbraucher anbieten. Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Bedingungen:

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, wenn sie

  • weniger als 10 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente) beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.

Diese Unternehmen müssen ihre Webseiten nicht barrierefrei gestalten, auch wenn sie elektronische Dienstleistungen darüber anbieten.

Wichtig: Wächst das Unternehmen über diese Schwellen hinaus, entfällt die Ausnahme - die Barrierefreiheitsanforderungen gelten dann entsprechend.

Unverhältnismäßige Belastung – Sonderfall für Unternehmen

Unternehmen, die nicht unter die Kleinstunternehmerregelung fallen, können im Ausnahmefall geltend machen, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige wirtschaftliche oder technische Belastung darstellt. Voraussetzung ist eine nachvollziehbar dokumentierte Bewertung, die auf Verlangen der Behörden vorzulegen ist.

Unternehmen, die vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind, müssen nicht nur die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, sondern auch eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen. Diese Barrierefreiheitserklärung können Sie für digitale Dienstleistungen schnell und einfach mit unserem Generator erstellen: https://www.getlaw.de/

Über den Autor

Johannes Meibers, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Als Externer Datenschutzbeauftragter unterstützt er zudem Unternehmen beim Aufbau eines professionellen Datenschutzmanagements. www.kanzlei-meibers.de

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