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Unternehmen stehen bei der Markenwahl vor der Herausforderung, attraktive und schutzfähige Begriffe zu wählen. Das Urteil vom 25.07.2025 des Bundespatentgerichts (BPatG) zum Wortzeichen „Nordic Wood“ zeigt exemplarisch, warum beschreibende Begriffe als Marken häufig scheitern. Diese Entscheidung verdeutlicht nicht nur die Anforderungen an eine wirksame Markenanmeldung in Deutschland, sondern gibt auch praktische Hinweise, wie Unternehmen Markenschutz effektiv erreichen können.
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Das Wortzeichen „Nordic Wood“ wurde als Marke für verschiedene Bauprodukte sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnten die Eintragung ab und das BPatG bestätigte diese Entscheidung. Der Grund: „Nordic Wood“ besitzt keine Unterscheidungskraft. Nach Einschätzung des Gerichts verstehen Händler, Handwerker und Verbraucher unter diesem Begriff ausschließlich „nordisches Holz“, also Holz aus Nordeuropa mit bestimmten Eigenschaften. Der Begriff ist geläufig, beschreibt unmittelbar die verwendeten Materialien sowie die Art der angebotenen Dienstleistungen und erfüllt daher nicht die Funktion eines Herkunftshinweises, die einer Marke zukommt.
Auch der Einwand des Anmelders, „Nordic Wood“ sei eine Fantasiebezeichnung und würde im Englischen nicht genutzt, überzeugte das Gericht nicht. Maßgeblich ist, wie das Publikum die Marke im Zusammenhang mit den angegebenen Waren und Dienstleistungen versteht. Ist die Bezeichnung rein beschreibend, fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, unabhängig davon, ob der Begriff in einer exakten lexikalischen Form existiert. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass weder frühere noch anderslautende Markeneintragungen mit ähnlichen Bestandteilen wie „Nordic“ oder „Wood“ einen Rechtsanspruch auf die Eintragung einer vergleichbaren neuen Marke begründen.
Das Urteil macht deutlich: Wer den Schutz einer Marke anstrebt, sollte auf Begriffe verzichten, die lediglich Merkmale, Herkunft, Qualität oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung benennen. Dies gilt selbst bei neuen Wortschöpfungen, wenn diese vom angesprochenen Verkehr als Sachhinweis interpretiert werden. Unternehmen riskieren bei der Wahl beschreibender Marken die Ablehnung der Anmeldung, da solche Begriffe jedem Wettbewerber zur freien Verfügung stehen müssen. Frühere Markeneintragungen mit ähnlichem Klang oder ähnlichen Bestandteilen bringen im Zweifel keinen Vorteil – entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall und die aktuelle rechtliche Bewertung.
Die Eintragungsfähigkeit hängt maßgeblich davon ab, ob das Zeichen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheidbar macht. Originelle, vom Alltagssprachgebrauch abweichende oder phantasievoll kombinierte Begriffe bieten bessere Chancen für eine erfolgreiche Markeneintragung und langfristigen Wettbewerbsvorteil.
Die Zurückweisung der Marke „Nordic Wood“ durch das Bundespatentgericht zeigt: Unternehmen sollten sich vor der Anmeldung intensiv mit der Unterscheidungskraft geplanter Marken auseinandersetzen. Nur individuell prägnante und nicht beschreibende Bezeichnungen sind schutzfähig. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig eine rechtliche Markenprüfung durchführen zu lassen, um Fehlinvestitionen und spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Bundespatentgericht, Urteil vom 25.07.2025 - 28 W (pat) 15/21
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/marken-kennzeichen/
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