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Das LG Frankfurt hat im Beschluss 2-06 O 41/26 klargestellt, wann bei einer Urheberrecht-Abmahnung Nachweise zur Aktivlegitimation verlangt werden können und weshalb die Gegenseite trotz später Unterlassungserklärung die Kosten des Eilverfahrens tragen musste.
Der Beschluss des LG Frankfurt vom 10.03.2026 (Az. 2-06 O 41/26) ist für Unternehmen vor allem deshalb interessant, weil er eine praktisch wichtige Frage beantwortet: Muss der Abmahnende schon im vorgerichtlichen Verfahren Belege für seine Urheberschaft oder Aktivlegitimation vorlegen? Die Kammer sagt: nicht automatisch. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, wann Zweifel an der Berechtigung einer Abmahnung zulässig sind und wann ein Verhalten der Gegenseite dazu führt, dass sie die Kosten eines Eilverfahrens tragen muss. Für Unternehmen ist das wichtig, weil es um den richtigen Umgang mit einer Urheberrecht-Abmahnung geht und um die Frage, wann ein gerichtliches Verfahren vermeidbar gewesen wäre.
In dem Verfahren nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen urheberrechtlicher Ansprüche in Anspruch. Sie hatte die Gegenseite zunächst anwaltlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Auskunft und zur Vernichtung aufgefordert. Außerdem wies sie darauf hin, dass ihr Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zustünden, die sie später noch beziffern wolle.
Die Antragsgegnerin reagierte darauf mit der Forderung, die Urheberschaft nachzuweisen. Sie verlangte also Belege dafür, dass die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin der geltend gemachten Rechte war. Gleichzeitig erklärte sie aber, dass ihr eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis nicht genüge. Die Antragstellerin erwiderte darauf, sie werde ihre Urheberschaft erforderlichenfalls im gerichtlichen Eilverfahren nachweisen, und setzte eine Nachfrist. Danach verlangte die Gegenseite noch die Vorlage einer Vollmacht und äußerte weiterhin Zweifel an der Urheberschaft.
Schließlich stellte die Antragstellerin einen Eilantrag auf Unterlassung. Nach gerichtlicher Anhörung gab die Antragsgegnerin innerhalb der Frist eine Unterlassungserklärung ab. Beide Parteien erklärten das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt. Offen blieb damit nur noch die Kostenfrage. Genau an dieser Stelle ist der Beschluss des LG Frankfurt für Unternehmen besonders relevant.
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Die Antragsgegnerin argumentierte, die Abmahnung sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil die angekündigten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nicht aufgeschlüsselt worden seien. Damit hatte sie vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg.
Die Kammer stellt klar, dass eine Aufschlüsselung nur dann erforderlich ist, wenn solche Zahlungsansprüche bereits konkret geltend gemacht werden. Werden sie dagegen lediglich angekündigt und sollen erst später beziffert werden, führt das Fehlen einer Aufschlüsselung nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Aus Sicht des Gerichts war entscheidend, dass der Zweck der Abmahnung darin besteht, dem Abgemahnten einen Weg aufzuzeigen, die beanstandete Rechtsverletzung ohne Gerichtsverfahren zu beenden. Eine genaue Aufgliederung der Höhe von Schadens- oder Aufwendungsersatz spielt erst dann eine Rolle, wenn diese Ansprüche tatsächlich beziffert eingefordert werden.
Für die Praxis bedeutet der Beschluss 2-06 O 41/26 also: Nicht jede unvollständige Information macht eine Urheberrecht-Abmahnung automatisch unwirksam. Unternehmen können sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine Abmahnung schon deshalb unbeachtlich sei, weil angekündigte Zahlungsansprüche noch nicht im Detail aufgeschlüsselt wurden.
Der eigentliche Kern der Entscheidung liegt bei der Aktivlegitimation. Das LG Frankfurt setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob der Abmahnende schon zusammen mit der Abmahnung Nachweise zu seiner Berechtigung vorlegen muss. Die Kammer verneint das im Grundsatz.
Zwar muss eine Abmahnung die betroffene Person und die behauptete Rechtsverletzung so konkret bezeichnen, dass der Empfänger den Vorwurf prüfen kann. Nach Auffassung des Gerichts folgt daraus aber nicht automatisch eine Pflicht, schon vorgerichtlich sämtliche Belege mitzusenden. Das LG Frankfurt verweist darauf, dass in Rechtsprechung und Literatur überwiegend keine generelle Pflicht zur sofortigen Vorlage solcher Nachweise angenommen wird.
Gleichzeitig schließt die Kammer eine Pflicht zur Vorlage von Belegen im Einzelfall nicht aus. Wenn der Abgemahnte berechtigte Zweifel an der Aktivlegitimation hat und diese Zweifel konkret äußert, kann der Abmahnende gehalten sein, geeignete Nachweise vorzulegen. Das Gericht betont aber, dass dem Abgemahnten zunächst eine Hinweis- und Nachfragepflicht obliegt. Er muss seine Zweifel also benennen und eine Klärung ermöglichen.
Wichtig ist dabei der nächste Schritt des LG Frankfurt: Als Mittel zum Nachweis der Aktivlegitimation kommt grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung in Betracht. Gerade im Eilverfahren ist sie ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung. Bei der Urheberschaft an einem Werk kann eine eidesstattliche Versicherung nach Ansicht der Kammer sogar besonders naheliegend sein, weil sie oft eines der wenigen praktikablen Mittel ist, um den Schöpfungsprozess glaubhaft zu machen.
Am Ende entschied das LG Frankfurt, dass die Kosten des Eilverfahrens die Antragsgegnerin zu tragen hat. Maßgeblich war § 93 ZPO. Danach trägt ausnahmsweise der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Hier sah die Kammer diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt an.
Zwar hatte die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren innerhalb der Anhörungsfrist eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das wertete das Gericht grundsätzlich als ein sofortiges Anerkenntnis. Entscheidend war aber der erste Teil der Prüfung: Hatte die Antragsgegnerin Anlass für das Eilverfahren gegeben? Das LG Frankfurt bejahte das.
Nach Auffassung der Kammer durfte die Antragsgegnerin zwar Nachweise zur Urheberschaft verlangen. Sie hatte aber gleichzeitig ausdrücklich erklärt, dass ihr eine eidesstattliche Versicherung nicht genüge. Genau darin sah das Gericht das problematische Verhalten. Denn im zu erwartenden Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung ein zulässiges und gerade bei Urheberfragen naheliegendes Glaubhaftmachungsmittel. Wer diesen Weg von vornherein ausschließt, zeigt nach Ansicht der Kammer, dass er an einer ernsthaften vorgerichtlichen Klärung nicht wirklich interessiert ist. Spätestens nachdem die Antragstellerin angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen, hätte die Antragsgegnerin weiter nachfassen müssen, statt die Sache auflaufen zu lassen.
Der Beschluss des LG Frankfurt zeigt, dass eine Urheberrecht-Abmahnung nicht allein deshalb angreifbar ist, weil nicht sofort Belege zur Aktivlegitimation beigefügt werden. Zugleich macht das Gericht deutlich, dass der Abgemahnte zwar berechtigte Zweifel äußern darf, dabei aber eine ernsthafte vorgerichtliche Klärung ermöglichen muss. Wer Nachweise verlangt, zugleich aber ein naheliegendes Mittel wie die eidesstattliche Versicherung von vornherein ausschließt, kann Anlass für ein Eilverfahren geben und am Ende die Kosten tragen müssen.
Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2026 - 2-06 O 41/26
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