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Update des Verpackungsrechts 2026: Was Sie wissen müssen

Das Verpackungsrecht steht vor einem fundamentalen Umbruch. Mit der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) ändern sich zum 12. August 2026 die Spielregeln für alle, die Waren in Verkehr bringen. Voraussichtlich wird das deutsche Recht mit dem Entwurf für ein neues deutsches Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) entsprechend angepasst werden. Während für viele Onlinehändler eine spürbare Entlastung bei rein inländischen Geschäften winkt, kommen auf andere – insbesondere Exporteure und Importeure – neue bürokratische Hürden zu.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Geltung: Die wesentlichen neuen Regeln gelten ab dem 12.08.2026.
  • Das Wichtigste: Die Pflicht zur Lizenzierung von Versandverpackungen verschiebt sich bei reinem Inlandsbezug vom Händler zum Verpackungsproduzenten.
  • Aber: Wer ins EU-Ausland versendet, bleibt voll verantwortlich und muss dort künftig oft einen Bevollmächtigten bestellen.
  • Nachhaltigkeit: Neue Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Kennzeichnungspflichten (u. a. QR-Codes) kommen schrittweise ab 2030.

Entlastung bei reinem Inlandsbezug

Bisher galt im deutschen Verpackungsgesetz das „Befüller-Prinzip“: Wer eine Versandverpackung mit Ware befüllte und an den Endkunden schickte, war für deren Registrierung und Lizenzierung der Verpackung verantwortlich. Das ändert sich durch die PPWR und den deutschen Gesetzentwurf grundlegend. Danach gilt zukünftig: Bezieht ein Onlinehändler seine Versandverpackungen von einem Lieferanten im Inland und versendet die Ware ausschließlich an Kunden innerhalb Deutschlands, ist er künftig von den Registrierungs- und Lizenzierungspflichten befreit. Die Verantwortung geht auf denjenigen über, der die Verpackung (auch unbefüllt) erstmals im Bundesgebiet bereitstellt – also den Verpackungshersteller oder -großhändler. Bezüglich noch vorhandener Restmengen müssen Händler allerdings für das Jahr 2026 bis zum Stichtag im August weiterhin Mengenmeldungen abgeben. Bestehende Lizenzverträge gelten nach dem Entwurf bis Ende 2026 fort, sofern keine Sondervereinbarungen mit den Dualen Systemen getroffen werden.

Bleibende Pflichten bei Auslandsbezug und Export

Die Entlastung gilt ausdrücklich nicht, wenn ein Auslandsbezug besteht. In folgenden Fällen bleiben Händler weiterhin voll in der Pflicht:

  • Import: Sie beziehen Versandverpackungen direkt von einem Hersteller aus dem Ausland
  • Export: Sie versenden Ware (egal in welcher Verpackung) an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Achtung: Wenn Sie Kunden im EU-Ausland beliefern, müssen Sie ab dem 12.08.2026 in der Regel einen Bevollmächtigten im Zielland bestellen, der dort Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten wahrnimmt.

Neue Anforderungen an die Verpackung selbst

Ab 2030 greifen schrittweise schärfere Anforderungen an das Produktdesign:

  • Verpackungen dürfen nur noch so schwer und voluminös sein, wie es für Schutz und Hygiene unbedingt nötig ist. „Mogelpackungen“, die durch doppelte Böden ein größeres Volumen vortäuschen, werden verboten.
  • Bei Versandverpackungen im E-Commerce darf der Leerraumanteil künftig maximal 50 % betragen.
  • Ab August 2028 müssen Verpackungen harmonisierte Piktogramme zur Materialzusammensetzung tragen, um den Verbrauchern die Mülltrennung zu erleichtern.

Was Onlinehändler jetzt tun sollten

Auch wenn der Stichtag im Sommer 2026 noch entfernt scheint, sollten Sie bereits jetzt aktiv werden:

  • Prüfen Sie, woher Sie Ihre Verpackungen beziehen. Bei Inlandsbezug können Sie ab August 2026 auf die Lizenzierung verzichten und so Kosten sparen.
  • Falls Sie in das EU-Ausland versenden, denken Sie an die Kosten für Bevollmächtigte im Zielland.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Verpackungslieferanten PPWR-konform arbeiten.
  • Auch nach neuem Recht wird weiterhin das Register „lucid“ bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt. Prüfen Sie, ob Ihre Stammdaten aktualisiert werden müssen.

Fazit: Mehr Harmonisierung, aber neue Details

Die neue EU-Verordnung und das begleitende deutsche Gesetz harmonisieren weiter den Binnenmarkt für Verpackungen. Die Entlastung für kleine und mittlere Händler bei reinen Inlandsgeschäften ist ein positives Signal. Dennoch bleibt das Verpackungsrecht komplex, insbesondere durch die neuen Anforderungen an das Verpackungsdesign und die Pflichten bei grenzüberschreitendem Handel. Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten oder zur Bestellung von Bevollmächtigten im Ausland? Wir beraten Sie gerne rechtssicher bei der Umstellung Ihres Onlineshops.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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