Unlautere Werbung für ein Hotel mit Sterneklassifizierung

Das Landgericht Traunstein hat am 30.03.2023 (Az.: 1 HK O 2790/22) entschieden, dass es eine Irreführung des Verkehrs darstellt, wenn mit Sternesymbolen und dem Hinweis „DEHOGA Klassifizierung“ für ein Hotel geworben wird, für das tatsächlich keine gültige Klassifizierung nach Maßgabe der DEHOGA besteht. Die Anbieterin von Pauschalangeboten, auf deren Internetauftritt entsprechende irreführende Hinweise enthalten sind, haftet als Täterin eines solchen Wettbewerbsverstoßes.
Hintergrund der Entscheidung
Die Anbieterin von pauschalen Kur- und Erholungsangeboten warb auf ihrer Internetseite für ein Partnerhotel und wies dieses mit drei fünfzackigen Sternen aus. Bei Klick auf die Sternesymbole erschien der Hinweis: „DEHOGA Klassifizierung, vom DEHOGA (Deutscher Hotel und Gaststättenverband) klassifiziertes Haus“. Das Hotel verfügte jedoch über keine aktuell gültige Klassifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung.
Ein Verein zum Schutz des Wettbewerbs mahnte die Anbieterin deshalb ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Anbieterin entfernte die Drei-Sterne-Bewertung, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie war der Auffassung, sie sei für den Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich. Die Stammdaten des Hotels würden von einem Dritten gepflegt und verantwortet. Der Dritte stelle die Daten über die Schnittstelle eines Buchungssystems ein und habe die Bewertung mit den drei Sternen vorgenommen. Die Anbieterin habe diese Daten lediglich übernommen. Ihr, die ihre Internetseite mit einem Online-Marktplatz vergleichbar sieht, könne nur die Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden. Dies würde aber voraussetzen, dass sie zunächst auf die Verletzung hingewiesen werde. In der Abmahnung durch den Verein zum Schutz des Wettbewerbs sah sie diesen Hinweis und entfernte die beanstandete Sternebewertung umgehend. Sie sah sich aber nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Verein zum Schutz des Wettbewerbs verklagte die Anbieterin daraufhin auf Unterlassung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Traunstein hat entschieden, dass die Drei-Sterne-Werbung für das Hotel auf der Internetseite der beklagten Anbieterin irreführend ist und dass die Beklagte für das irreführende Angebot auf ihrer Internetseite haftet.
Die Drei-Sterne-Werbung ist nach Ansicht des Gerichts irreführend, weil Kunden aufgrund der Werbung davon ausgingen, dass es sich um ein offiziell von der DEHOGA klassifiziertes Hotel handelt, das einen bestimmten Komfort entsprechend der DEHOGA Klassifizierung bietet. Da für das Hotel tatsächlich keine aktuell gültige DEHOGA Klassifizierung existiert, liegt eine Irreführung des Verkehrs zu Wettbewerbszwecken vor.
Die Beklagte haftet nach Ansicht des Gerichts auch für diese unlautere Werbung, denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Beklagten auf deren eigener Internetseite. Es ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht so, dass die Beklagte lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, auf der Drittanbieter Angebote einstellen können.
Das Gericht stellt klar, dass die Beklagte für ein eigenes selbständig erstelltes Angebot komplett verantwortlich ist. Sie ist verpflichtet, die einzelnen Komponenten zu prüfen, bevor sie diese in ihr Angebot übernimmt, jedenfalls dann, wenn sie nicht ausdrücklich in ihrem Angebot klarstellt, dass das Angebot nicht komplett von ihr stammt bzw. dass bestimmte -genau zu bezeichnende- Bestandteile von Dritten übernommen wurden. Die Beklagte hat solche Hinweise nicht erteilt.
So kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie die Stammdaten des Hotels aus dem Buchungssystem eines Dritten übernommen hat. Denn dies wurde auf der Internetseite der Beklagten nicht ersichtlich. Die Inhalte erschienen für die Kunden als eigene Informationen der Beklagten. Der Kunde merke nicht, dass er bei der Suche auf einer anderen Plattform unterwegs war. Mangels ausdrücklicher Kennzeichnung hat die Beklagte sich die Inhalte des Buchungssystems somit zu eigen gemacht und haftet dementsprechend dafür.
Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Unterlassung der beanstandeten Werbung.
Fazit
Es zeigt sich wieder einmal, dass bei der ungeprüften Übernahme fremder Inhalte Vorsicht geboten ist. Um hier nicht in die Haftungsfalle zu tappen, sollten fremde Inhalte geprüft oder mit entsprechenden Hinweisen versehen werden.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie fremde Inhalte rechtssicher in Ihren Internetauftritt einbinden möchten.
Weitere Informationen
Landesgericht Traunstein, Endurteil vom 30.03.2023 - 1 HK O 2790/22