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Bereits im Jahr 2021 wurde in Umsetzung einer EU-Richtlinie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verkündet. Ziel dieses Gesetzes ist es im Wesentlichen, Menschen mit Behinderungen erleichterten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu verschaffen. Dadurch kommen insbesondere auf Online-Händler neue Verpflichtungen zu. Und da die bei Verkündung des Gesetzes noch so fernliegende Umsetzungsfrist nun bedenklich nahekommt, ist es an der Zeit zu handeln.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum einen für Hersteller, Einführer und Händler bestimmter Produkte, die ab dem 29.06.2025 in den Verkehr gebracht werden. Bei diesen Produkten handelt es sich vor allem um Hardware, die dem Verbraucher eine Selbstbedienung ermöglichen – wie z. B. ein Geldautomat.
Daneben gilt das Gesetz für Erbringer von Dienstleistungen, die ebenfalls ab dem 29.06.2025 erbracht werden. Zu beachten ist dabei zunächst, dass nur Dienstleistungen betroffen sind, die gegenüber Verbrauchern – also nicht hauptsächlich gewerblich Tätigen – erbracht werden. Zudem sind nur bestimmte Dienstleistungen erfasst, bei denen ein besonderer Schutzbedarf für Menschen mit Behinderungen festgestellt wurde. Dies betrifft z. B. Telekommunikationsdienste oder Ticketdienste von Beförderungsunternehmen.
Hauptanwendungsfälle werden jedoch die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sein. Darunter versteht man Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, sprich vor allem die Bereitstellung von (B2C-) Online-Shops. Aber Achtung: Auch Website-Betreiber, die ein Buchungstool oder eine Paywall auf ihrer Website integriert haben, können als solche Dienstleistungsanbieter gelten.
Gem. § 3 Abs. 3 BFSG gilt dieses nicht für Dienstleistungserbringer (und damit Shop-Betreiber), die Kleinstunternehmer sind. Dies wiederum sind laut Definition des Gesetzes Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Daneben kann auch unabhängig davon eine Ausnahme im Einzelfall bestehen, wenn die Einhaltung der Regelungen des BFSG zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen führen würde. Dann sind jedoch strenge Dokumentations- und Informationspflichten zu erfüllen.
Dies ergibt sich zunächst aus der im Zuge des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erlassenen Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Nach deren § 12 BFSGV müssen Online-Shops zunächst auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
§ 13 BFSGV erfordert darüber hinaus, dass Online-Shops Funktionen und Verfahren vorweisen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
Gem. § 21 BFSGV muss der Online-Shop eine Bedienungsform für Menschen vorhalten, die in ihrem Sehvermögen oder kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind.
Der nur für Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr geltende § 19 BFSGV fordert, dass Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte oder Dienstleistungen, soweit diese vom betroffenen Wirtschaftsakteur (Produkthersteller bzw. Dienstleistungserbringer) zur Verfügung gestellt werden, bereitzustellen sind. Daneben müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Schließlich sind auch neue Informationspflichten zu erfüllen. So müssen Shop-Betreiber in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise zukünftig angeben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere:
Kunden von getLaw erhalten rechtzeitig die Möglichkeit, sich über ihr Kundenkonto eine entsprechende Barrierefreiheitserklärung zu erstellen. Wir werden Sie im Rahmen unseres Update-Services informieren, sobald dies der Fall ist.
Neben der angesprochenen Erklärung gibt es bislang noch keine offiziellen genaueren Angaben oder Leitlinien zur konkreten Umsetzung.
Als mögliche Barrieren in Online-Shops, die es zu beseitigen gilt, kommen aber insbesondere folgende Punkte in Betracht:
Um auf der sicheren Seite zu sein und in den Genuss einer gesetzlichen Vermutung hinsichtlich der Gesetzeskonformität zu kommen, kann man sich zudem an der europäischen Norm „EN 301 549“ orientieren. Entscheidend für Online-Auftritte sind dabei die Vorgaben unter der Ziffer 9. mit dem Titel „Web“. Dort wird wiederum auf die Vorgaben der „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1“ verwiesen, aus denen sich sehr genaue Vorgaben zur Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit ergeben. Als ausreichend wird es dabei erachtet, wenn die Kriterien der „Level A“ und „Level AA“ umgesetzt werden.
Bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 €.
Daneben ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch durch Wettbewerber gewahrt werden kann. Diese werden Verstöße nämlich aller Voraussicht nach als Wettbewerbsverstöße gem. UWG abmahnen können.
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