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„Streichpreise“ und die UVP – Das ist zu beachten

Die Preisangabenverordnung (PAngV) wurde im Mai 2022 durch Einführung des § 11 PAngV maßgeblich reformiert (wir berichteten). Ziel war es, die Transparenz von Preisermäßigungen für Verbraucher zu erhöhen. So sollen z.B. irreführende Praktiken wie „Mondpreise“ unterbunden werden, bei denen Preise vor einer Rabattaktion kurzzeitig angehoben werden, um einen höheren Rabatt vorzutäuschen.

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Pflichtangaben zum Bestpreis der letzten 30 Tage

Grundsätzlich gilt: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware muss der Unternehmer den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat. Diese Pflicht besteht bei bestimmten Formen der Preiswerbung, wie zum Beispiel:

  • „Statt“-Preise
  • Streichpreise
  • Prozentuale Abzüge am Preis (z.B. „10,00€ - 20%“)
  • Werbebanner, die einen prozentualen Rabatt auf Waren oder Warenkategorien ankündigen

Falls eine Ware weniger als 30 Tage angeboten wird, ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots maßgeblich.

Besonderheiten bei UVP-Werbung

Ob der 30-Tage-Bestpreis auch bei beworbenen Preisvorteilen anzugeben ist, wenn als Vergleichspreis eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers herangezogen wird, hängt von der Art der Preiswerbung ab: Wird ein verlangter Gesamtpreis lediglich einer UVP gegenübergestellt, ohne den eigenen Preis durch zusätzliche Elemente (z. B. Durchstreichen der UVP oder Angabe von prozentualer Ersparnis) in ein konkretes Rabattverhältnis zur UVP gesetzt, muss der eigene 30-Tage-Bestpreis nicht angegeben werden. Anders ist es, wenn durch Durchstreichen oder Prozentangaben die UVP in ein konkretes Rabattverhältnis zum eigenen Preis gesetzt wird.

Bestätigung durch zwei aktuelle Urteile

Die Landgerichte in Düsseldorf und München beschäftigten sich mit der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen. In aktuellen Urteilen bestätigten beide Landgerichte, dass keine bloße Preisgegenüberstellung mehr vorliegt, wenn die UVP durchgestrichen wurde oder eine prozentuale Ersparnis angegeben wird. Es liegt dann eine Werbung mit einer konkreten Preisermäßigung vor, die § 11 PAngV unterfällt.

Ausnahmen

Die vorgenannten Pflichten aus § 11 PAngV gelten nicht in allen Fällen. Ausnahmen gelten u.a. für:

  • Individuelle Preisermäßigungen oder Rabattcodes.
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird.
  • Bloße Preisherabsetzungen ohne Bezugnahme auf den alten Preis oder allgemeine Preisaussagen („Knallerpreis“, „Sale“) ohne konkrete messbare Ermäßigung.
  • Werbung mit Einführungspreisen für neu in das Sortiment aufgenommene Waren.
  • Werbung mit Zugaben (z.B. „1+1 gratis“) oder Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen.

Praktische Empfehlungen für Unternehmer

Um Abmahnungen zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu wahren, sollten Unternehmer die eigenen Preisverläufe sorgfältig dokumentieren. Für Vergleichspreise sollten dann eindeutige Beschreibungen verwendet werden (z.B. „Niedrigster Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage:“). Unternehmer sollten regelmäßig die rechtliche Konformität der eigenen Werbematerialien überprüfen. Dabei unterstützen wir gerne!

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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