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Störerhaftung von Plattformbetreibern

Sie sind Fotograf und Ihre Bilder befinden sich plötzlich auf Facebook? Sie haben eine Marke angemeldet und Ihr Logo taucht bei einem anderen Instagram-Nutzer auf? Sie kennen den Nutzer, der rechtswidrige Inhalte verbreitet, aber nicht? Wann Sie in solchen Fällen gegen den Plattformbetreiber vorgehen können, erklären wir in diesem Artikel:

Rechtsverletzung durch unbekannte Nutzer

Wer Plattformen wie Facebook, Instagram, Tiktok oder Twitter nutzt, kennt das Problem: Fremde Inhalte sind rasch kopiert und werden anderweitig ins Netz gestellt. Ob die eigenen Bilder von Dritten hochgeladen, ein Logo vervielfältigt oder persönliche Daten veröffentlicht werden - die Durchsetzung der eigenen Rechte kann schnell frustrieren. Denn oftmals kennt man die Identität der Person hinter einem Nutzer nicht. Aber ohne die Klardaten eines Plattformnutzers ist eine Rechtsverfolgung gegen diesen Nutzer meist nicht ohne weiteres möglich. Dennoch können Sie gegen den unliebsamen Beitrag auf Instagram, die Veröffentlichung Ihrer Daten auf Twitter oder das Posting auf Facebook vorgehen.

Plattformbetreiber in der Verantwortung

Ist ein Vorgehen gegen einen Nutzer nicht möglich, so kann man  den jeweiligen Plattformbetreiber in die Haftung nehmen. Denn auch wenn zunächst der Nutzer als Verletzer primär für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, kann der Plattformbetreiber als Host-Provider unter bestimmten Voraussetzungen ebenso herangezogen werden. Grundsätzlich haften Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen. Die Hostproviderhaftung kann sich aber auch auf fremde Inhalte erstrecken.

Haftungsbeschränkung der Plattformbetreiber

Plattformbetreiber haften allerdings nicht uneingeschränkt für alle fremden Inhalte, die über die Plattform verbreitet werden.

Nach dem TMG gelten für Diensteanbieter (Content-Provider, Host-Provider und Access-Provider) abgestufte Haftungsbeschränkungen, je nachdem welchen Einfluss die jeweiligen Diensteanbieter auf den konkreten Inhalt haben. Plattformbetreiber als Host-Provider profitieren von der Haftungserleichterung nach § 10 Satz 1 TMG. Demnach haften Diensteanbieter, die fremde Inhalte nur Speichern und ihren Nutzern zur Verfügung stellen, in folgenden Konstellation nicht:

  • Sie haben keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information oder
  • Sie sind unverzüglich tätig geworden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Hatte der Plattformbetreiber keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung, so bestehen gegen ihn - zumindest zu diesem Zeitpunkt - keine Schadensersatzansprüche.

Störerhaftung

Dieses Privileg der Haftungsbeschränkung bezieht sich allerdings nicht auf Unterlassungsansprüche. Sollten Sie also ein Foto oder einen Beitrag entfernen lassen wollen, greift die sogenannte Störerhaftung.

Sofern sich die Plattformbetreiber die veröffentlichten Inhalte nicht zu eigen machen, sind sie nicht Täter, sondern Störer. Das heißt, dass Plattformen wie Facebook und Co dann auf Unterlassung und Beseitigung haften, wenn sie durch einen Hinweis oder auf anderem Wege von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen. Dabei reicht es allerdings nicht aus, dass dem Plattformbetreiber das jeweilige Posting bekannt ist. Vielmehr muss der Plattformbetreiber auch Kenntnis von der  Rechtswidrigkeit dessen Inhalts haben.

Vorgehen gehen den Plattformbetreiber

Die Störerhaftung des Plattformbetreibers tritt erst ein, wenn zumutbare Verhaltenspflichten verletzt worden sind. Dem schließt sich daher die Frage an, in welchem Umfang den Plattformbetreiber Prüfpflichten treffen. In der Regel ist dieser nämlich nicht dazu verpflichtet, jeden einzelnen Beitrag auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Den Plattformbetreiber trifft eine Löschpflicht - ähnlich wie bei dem oben genannten Haftungsprivileg aus § 10 Satz 1 TMG - zumindest dann, wenn er Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Inhalts hat. Diese Rechtswidrigkeit lässt sich aber oft auch nach einem entsprechenden Hinweis an den Plattformbetreiber nicht sofort erkennen. Der Plattformbetreiber ist dann jedoch nach der Rechtsprechung des BGH gehalten, sich mit dem konkret gefassten Hinweis auseinanderzusetzen und den verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme aufzufordern.

Unterbleibt eine Stellungnahme, so ist zugunsten des Beanstandenden davon auszugehen, dass die Beanstandung des konkret bezeichneten und dargelegten Verstoßes seine Richtigkeit hat. Der entsprechende Inhalt muss dann durch den Plattformbetreiber gelöscht werden.

Erfolgt jedoch eine Stellungnahme des Verfassers des Inhalts, so muss der Plattformbetreiber eine Abwägung vornehmen. Daher ist es sehr wichtig, dass der Verstoß fundiert dargestellt wird, also z. B. der Urheberrechtsverstoß umfassend dargelegt wird. Daher empfehlen wir Ihnen für die Aufforderung zur Beseitigung an Facebook, Twitter, Tiktok und Co einen Anwalt heranzuziehen.

Sollten sich die Plattformbetreiber weigern, Ihrer Prüfpflicht nachzugehen, steht zudem auch der Klageweg offen. Denn auch mit „anonymen“ Rechtsverletzungen auf großen Internetplattformen muss sich niemand abfinden.

Über die Autorin

Karoline Ligocki ist Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte. Sie berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de