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In den meisten Fällen drehen sich die rechtlichen Fragestellungen bezüglich Online-Shops um das Verhältnis zu ihren Kunden. In einem aktuellen Urteil des OLG Hamm ging es jedoch um das Verhältnis zweier Shop-Betreiber zueinander.
Zwei Angestellte eines Online-Shops bestellten binnen weniger Monate in insgesamt 11 Fällen bei einem Mitbewerber Matratzen. Mindestens in 8 Fällen reichten sie anschließend unter Bezug auf angebliche Mängel oder Fehler bei der Zustellung Retourenaufträge ein und verlangten die Rücknahme der Ware. Gleichzeitig nutzten sie die Bewertungsfunktion der verwendeten Handelsplattformen, um den Mitbewerber negativ zu bewerten.
Der Mitbewerber wehrte sich und ließ das Verhalten als unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG und als sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB anwaltlich abmahnen. Der abgemahnte Betreiber verteidigte sich mit dem Argument, er habe von dem Vorgang nichts gewusst und habe seine Angestellten nicht angewiesen, die sinnlosen Bestellungen zu tätigen. Ungeachtet dessen sei er aber zu „Testbestellungen“ berechtigt und dürfte auch berechtigte Kritik in Form von negativen Bewertungen äußern.
In der folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung ließen das LG Paderborn und nun das OLG Hamm diese Argumente nicht gelten und verurteilten den Shop-Betreiber zur Unterlassung:
Zunächst sei das Verhalten der beiden Angestellten dem Shop-Betreiber zuzurechnen. Da die beiden „Übeltäter“ weisungsgebunden bei ihm beschäftigt waren, liegt nach Ansicht der Richter eine absichtliche Veranlassung so nahe, dass der Shop-Betreiber hätte darlegen müssen, dass die beiden Angestellten eigenmächtig gehandelt haben. Der Shop-Betreiber hatte aber im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens lediglich pauschal bestritten, dass er die Bestellungen veranlasst oder zumindest gebilligt hatte.
Hinsichtlich des Vorgehens selbst sahen die Richter in der wiederholten Aufgabe sinnloser Bestellungen, der anschließenden Retoure und der Abgabe negativer Bewertungen eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG. Gleichzeitig liege auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB vor. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bestellungen ausschließlich dazu dienten, Ressourcen des Mitbewerbers zu beanspruchen. Er sollte durch den so erzeugten Service- und Kostenaufwand in der freien wirtschaftlichen Betätigung behindert werden. Darin sahen die Gerichte auch eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB. Das OLG Hamm stellte klar, dass der für die sittenwidrige Schädigung notwendige Eingriff in die Rechtssphäre des Mitbewerbers bereits darin lag, dass die beiden Angestellten negative Bewertungen über den Mitbewerber verfasst hatten.
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