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Rabatte wirken - Gerade im Handel sind durchgestrichene Preise, Prozentangaben und auffällige Angebotspreise ein starkes Marketinginstrument. Rechtlich können solche Werbeaussagen jedoch riskant sein, wenn Verbraucher den Eindruck gewinnen, ein Händler habe seinen eigenen früheren Preis gesenkt.
Genau darum ging es in einem Verfahren gegen Penny. Beworben wurde ein „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 Euro. Daneben standen eine Angabe „-58 %“ sowie ein durchgestrichener Preis von 0,79 Euro, der als UVP gekennzeichnet war. Der klagende Verbraucherverband hielt dies für unzulässig, weil nicht der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben wurde. Das Landgericht Köln gab dem zunächst statt. Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders und wies die Klage insoweit ab. Die Revision wurde zugelassen.
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Kern der Entscheidung ist die Frage: War die Werbung eine echte „Preisermäßigung“ des Händlers – oder nur ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers?
Nach § 11 PAngV muss bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat. Diese Regel soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion künstlich erhöht und anschließend scheinbar großzügig reduziert werden.
Das OLG Köln verneinte aber schon das Vorliegen einer solchen Preisermäßigung. Penny habe sich nicht auf einen früheren eigenen Verkaufspreis bezogen, sondern auf die UVP des Herstellers. Damit sei der typische Schutzzweck der 30-Tage-Regel – insbesondere die Verhinderung von „Preisschaukelei“ – nicht in gleicher Weise betroffen, weil Händler auf die Hersteller-UVP regelmäßig keinen Einfluss haben.
Entscheidend war außerdem die konkrete Gestaltung der Werbung. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Bezug zur UVP gut sichtbar war. Aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers sei erkennbar gewesen, dass die Ersparnis nicht aus einer Senkung eines früheren Penny-Preises folgte, sondern aus dem Vergleich mit einer Herstellerempfehlung. Zwar könne ein durchgestrichener Preis grundsätzlich als früherer Händlerpreis verstanden werden. Das gelte aber nicht, wenn die Werbung den Vergleichspreis als UVP erläutert.
Auch eine Irreführung über einen besonderen Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG nahm das OLG Köln nicht an. Die anerkannten Risiken bei UVP-Werbung blieben zwar bestehen: Irreführend kann eine UVP-Werbung etwa sein, wenn nicht klar wird, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die UVP nicht ernsthaft kalkuliert wurde oder wenn sie keine marktgerechte Orientierung bietet. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Fallgruppen jedoch nicht als erfüllt an.
Für Unternehmer bedeutet das: Werbung mit einer UVP bleibt möglich, ist aber kein Freibrief. Entscheidend ist, dass der Verbraucher klar erkennen kann, worauf sich der Preisvorteil bezieht. Wer mit Prozentangaben, Streichpreisen und Signalfarben arbeitet, sollte den Bezugspunkt eindeutig und gut wahrnehmbar darstellen. Je stärker die Werbung wie eine klassische Reduzierung des eigenen früheren Preises wirkt, desto eher greifen die strengen Anforderungen der Preisangabenverordnung.
Das OLG Köln stärkt Unternehmer, die Preisvorteile transparent als Vergleich mit einer UVP darstellen. Eine solche Werbung ist nach der Entscheidung nicht automatisch eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV.
Gleichzeitig zeigt das Urteil die Grenzen: Die Werbung muss klar machen, ob der Vergleich auf einer Hersteller-UVP oder auf einem früheren eigenen Preis beruht. Unklare Streichpreise, missverständliche Prozentangaben oder eine optische Gestaltung, bei der der UVP-Hinweis untergeht, bleiben rechtlich riskant.
Da das OLG Köln die Revision zugelassen hat, ist die Frage für die Praxis noch nicht endgültig höchstrichterlich geklärt. Unternehmer sollten Preiswerbung daher weiterhin sorgfältig prüfen – besonders, wenn mit Rabatten, Streichpreisen und 30-Tage-Preisvergleichen geworben wird.
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