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Betreiber von Online-Shops können grundsätzlich selbst in ihren AGB festlegen, wann der Vertrag mit Kunden zustande kommen soll. Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.01.2024 - 3 U 1594/23) aufgezeigt, dass Betreiber dabei jedoch vorsichtig sein müssen.
Im konkreten Fall bot der beklagte Online-Shop die Zahlungsart „Vorkasse“ an. Kunden, die diese Zahlungsart auswählten, sollten den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach Bestelleingang zahlen. In den AGB des Online-Shops war gleichzeitig festgelegt, dass der Vertrag erst in dem Zeitpunkt geschlossen werden sollte, in dem die bestellte Ware dem Kunden zugestellt wurde. Bei Auswahl der Zahlungsart „Vorkasse“ sollte der Kunde die bestellte Ware also noch (lange) vor Vertragsschluss vollständig bezahlen.
Ein Verbraucherschutzverband erhob Klage. Die geschilderte Praxis stellt nach Ansicht des Klägers eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Es verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes, wenn Vorkasse verlangt werde, bevor ein Vertrag geschlossen worden ist. Der Betreiber des beklagten Online-Shops argumentierte dagegen. Es sei sachlich gerechtfertigt, Vorkasse vor Vertragsschluss zu verlangen. Beim Verkauf hochpreisiger Waren an Kunden, für die z.B. aufgrund mangelnder Bonität ein Absicherungsinteresse besteht, käme für beide Seiten nur die Zahlungsart „Vorkasse“ in Betracht. Dabei sei der Kunde auch nicht rechtlos gestellt, schließlich könne er seine Zahlung zurückverlangen, sollte der Vertrag ausnahmsweise nicht zustande kommen.
Während das Landgericht Amberg als erste Instanz die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Nürnberg ihr insgesamt statt. Es sei ein Grundgedanke der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 397 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass Leistungen nur erbracht werden müssen oder sollen, wenn ein Rechtsgrund besteht, und dementsprechend ein Verlangen nach einer Leistung nur geäußert werden darf, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden ist. Das Gericht führt weiter aus, dass die Rechtsordnung auch keine Fälle kenne, in denen vorgesehen ist, dass solche Leistungen (obwohl nicht geschuldet) erbracht werden, um den anderen zu einer Vertragsannahme zu bewegen. Niemand müsse Leistungen erbringen, ohne äquivalente Ansprüche auf eine Gegenleistung zu besitzen. Das OLG folgt damit der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung.
Auch die Rechtstexte von getLaw® bieten Betreibern von Online-Shops die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzulegen. Wir haben dabei die Rechtsprechung zur Zahlungsart „Vorkasse“ bereits für Sie berücksichtigt.
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