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Binnen weniger Wochen hat der III. Zivilsenat des BGH Anfang 2026 drei Entscheidungen vorgelegt, die das rechtliche Spielfeld für Online-Coachings, Mentoring-Programme und digitale Trainings weiter präzisieren.
Im Zentrum steht dabei mal wieder die Frage, wann ein Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzuordnen ist – mit der harten Folge der Nichtigkeit bei fehlender Zulassung (§§ 12, 7 FernUSG) und der daraus folgenden Rückabwicklung über Bereicherungsrecht. Zu den Entscheidungen im Einzelnen:
Im Verfahren III ZR 80/25 (Urteil vom 15.01.2026) stritten Anbieterin und Kunde (hier: ein selbständiger Investment-Makler) über Vergütung bzw. Rückforderung aus zwei „Online-Coaching-Verträgen“ („Vertriebsgenie Ausbildung“, „Vertriebsgenie Executive“). Die Anbieterin hatte keine FernUSG-Zulassung. Die Vorinstanz stufte beide Programme als Fernunterricht ein und erklärte die Verträge für nichtig. Die Anbieterin wollte das im Revisionsverfahren kippen – ohne Erfolg.
Der BGH machte hier den methodischen Ausgangspunkt deutlich: Ob (Business-)Coaching/Mentoring dem FernUSG unterfällt, lasse sich nicht abstrakt entscheiden. Maßgeblich sei die Einzelfallprüfung entlang der Kriterien des § 1 Abs. 1 FernUSG und insbesondere der Schwerpunkt: Überwiegt Wissensvermittlung (Kenntnisse/Fähigkeiten) oder dominiert individuelle Beratung/Begleitung? In der „Vertriebsgenie“-Konstellation sah der BGH den Schwerpunkt auf einer didaktisch strukturierten Ausbildung: modulare Inhalte, Workbook mit Aufgaben und Auswertung sowie Calls, die erkennbar dem Lernfortschritt dienen.
Für das Merkmal der räumlichen Trennung betonte der Senat – bezogen auf dieses konkrete Programm – die Prägung durch asynchrone Elemente in Form des dauerhaften Zugriffs auf Videos und Workbook, während synchrone Calls nur ergänzend seien.
Das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle legte er wie zuletzt weit aus. Ein vertraglich angelegtes Fragerecht (z.B. in Calls) könne dafür genügen.
Nur drei Wochen später setzte der BGH mit weiterem Urteil vom 05.02.2026 (Az. III ZR 137/25) den dogmatischen Akzent bei dem Merkmal der räumlichen Trennung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).
Ausgangspunkt war ein E-Commerce-Trainingsprogramm mit Lernplattform (Videos), Messenger-Gruppe und (regelmäßigen) Live-Calls; die Vorinstanz hatte u.a. deshalb Fernunterricht verneint, weil Fragenstellen nicht genüge und nicht feststehe, dass mindestens 50 % der Inhalte asynchron vermittelt worden seien.
Der BGH bestätigte zunächst, dass nicht jede Online-Wissensvermittlung schon wegen verschiedener Aufenthaltsorte „räumliche Trennung“ sei. Er nahm eine teleologische Reduktion vor: Lehrender und Lernender seien nur insoweit „räumlich getrennt“, wie Wissensvermittlung über Distanz ohne bidirektionale synchrone Kommunikation erfolge – also nicht in einem Setting, das funktional einer Präsenzveranstaltung entspricht, weil der Lernende ohne besondere Anstrengung unmittelbar interagieren kann. Dies begründete er hauptsächlich damit, dass der Gesetzgeber 1976 die heutige Echtzeit-Videokommunikation nicht im Blick hatte. Das Merkmal sollte Fernunterricht von Direktunterricht abgrenzen - und diese Abgrenzungsfunktion lasse sich in der digitalen Welt nur über die Frage „synchron oder asynchron" sachgerecht abbilden.
Wichtig war zudem die Feststellung, dass es für die FernUSG-Einordnung auf den Vertragsinhalt ankomme, nicht darauf, wie das Programm tatsächlich stattgefunden habe oder wie intensiv der Teilnehmer einzelne Elemente genutzt habe. Die Vorinstanz hatte gerade mit einer faktischen Nutzungsbetrachtung gearbeitet. Das rügte der BGH. Zudem präzisierte er Bewertungsregeln: Aufzeichnungen synchroner Teile, die anschließend abrufbar sind, seien als asynchron zu behandeln.
Und auch hier bestätigte der BGH schließlich erneut: Ein Fragerecht zum Stoff reiche für die Lernerfolgskontrolle aus.
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In diesem Fall (Urteil vom 12.02.2026 - Az. III ZR 73/25) ging es um ein hochpreisiges „Business Class Mentoring“ (16.000 €) mit Plattform-Videos/Workbooks, wöchentlichen Live-Calls und einem Präsenz-Event. Das OLG Stuttgart hatte die Anwendung des FernUSG im Kern mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer vertraglich vereinbarten Lernerfolgsüberwachung. Ein bloßes Fragenstellen sei nur „Selbstkontrolle“.
Der BGH korrigierte diese Linie nun und bestätigte erneut, dass die Lernerfolgskontrolle weit auszulegen sei. Bereits ein vertraglich vorgesehenes Fragerecht zu den Kursinhalten könne das Tatbestandsmerkmal erfüllen.
Gleichzeitig verwies der Senat – in konsequenter Fortführung des Urteils Az. III ZR 137/25 – darauf, dass das OLG nicht ausreichend geklärt habe, was der Vertrag seinem Schwerpunkt nach überhaupt war - überwiegend Wissensvermittlung oder im Kern individuelle Beratung/Begleitung beim Unternehmensaufbau? Dazu brauche es konkrete Feststellungen zum vereinbarten Leistungsspektrum.
Zudem genüge für die „räumliche Trennung“ eben nicht die bloße physische Distanz: Es sei zu prüfen, ob die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolge oder ob synchrone Live-Formate prägen.
Aus den drei Urteilen lassen sich im Wesentlichen drei Erkenntnisse ziehen:
Zum einen entscheidet sich die Frage, ob ein „Coaching“/„Mentoring“ dem FernUSG unterfällt, nicht am Marketing, sondern am konkret geschuldeten Leistungsprogramm und am Schwerpunkt (Wissensvermittlung vs. persönliche Begleitung).
Des Weiteren wurde festgestellt, dass vor allem asynchrones Lernen (Materialbereitstellung/Selbststudium), nicht aber Live-Online-Unterricht mit Echtzeit-Interaktion fernunterrichtstypisch ist.
Und schließlich lässt sich festhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle schneller erfüllt ist, als viele denken. Q&A-Elemente, 1:1-Calls, Supportkanäle, „stell deine Fragen“ – all das kann eine Lernerfolgsüberwachung begründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2026 - III ZR 80/25
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