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Das Thema Online-Bewertungen beschäftigt weiterhin die Gerichte. Das OLG München äußerte sich nun zu diesem Thema und der Frage, wann Plattformbetreiber zu einer Überprüfung der Echtheit von Online-Bewertungen verpflichtet sind.
Online-Bewertungen sind grundsätzlich natürlich zulässig und können durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein. Dieser Schutz gilt aber nicht unbegrenzt. Bewertungen können dann rechtswidrig sein, wenn sie Beleidigungen oder falsche Tatsachenbehauptungen enthalten. Insbesondere darf niemand ein Unternehmen bewerten, zu dem gar keine Geschäftsbeziehung bestanden hat. Schließlich sollen Online-Bewertungen anderen potenziellen Kunden einen Überblick über echte Erfahrungen bieten, die echte Kunden mit einem Unternehmen bereits gemacht haben.
Online-Plattformen, auf denen Unternehmen bewertet werden können, sind nicht aktiv verpflichtet, jede Bewertung vor der Veröffentlichung auf ihre Echtheit zu überprüfen. Eine Prüfpflicht entsteht aber dann, wenn die Plattform eine entsprechende Meldung zu der Rechtswidrigkeit der Bewertung erreicht. Egal ob Google, Facebook, Amazon, Trustpilot, kununu, eBay oder Jameda: Jeder Betreiber einer Plattform, auf der Unternehmen bewertet werden können, ist also verpflichtet, Bewertungen auf entsprechend begründeten Hinweis hin zu überprüfen. Dabei müssen sich die Betreiber an den von der Rechtsprechung entwickelten Prüfprozess halten.
Nach der Rechtsprechung müssen Plattformbetreiber in der Regel den Verfasser der Bewertung mit den Vorwürfen konfrontieren und zur Stellungnahme auffordern. Die Beweislast für den Inhalt der Bewertung liegt regelmäßig beim Verfasser, nicht bei dem bewerteten Unternehmen. Der BGH hat die Prüfpflicht in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert. Dabei wurde z.B. mit Urteil vom 09.08.2022 klargestellt, dass die Prüfpflicht auch schon dann entsteht, wenn mit der Meldung nur bestritten wird, dass der Bewertung ein Geschäftskontakt zugrunde liegt.
Dieser Rechtsprechung schließt sich das OLG München an. Es stellt zunächst klar, dass die Beanstandung, es liege kein Geschäftskontakt (im konkreten Fall: Behandlungskontakt) zugrunde, ausreichend konkret ist, um Prüfpflichten der Plattform auszulösen. Darüberhinausgehend arbeitet das OLG heraus, dass die bloße Beanstandung des Geschäftskontakts auch dann ausreicht, wenn der Inhalt der Bewertung sehr ausführlich und detailreich ist. Zwar mag das reine Bestreiten des Geschäftskontakts dann nicht ausreichen, wenn aus der Bewertung unmittelbar erkennbar ist oder feststeht, dass es sich bei dem Verfasser tatsächlich um einen Kunden oder Patienten des Bewerteten handelt. Ein solcher Fall liegt aber nach Ansicht des OLG nicht automatisch dann vor, wenn die Bewertung ausführliche Schilderungen zu dem angeblichen Hergang eines Kontakts enthält.
Das Urteil des OLG München gibt betroffenen Unternehmen weitere wichtige Gewissheit im Umgang mit rechtswidrigen Bewertungen. Auch in unserer Erfahrung im Umgang mit Online-Bewertungen aus anwaltlicher Sicht sind Bewertungen nicht selten unheimlich ausführlich – und trotzdem fake. Das Urteil des OLG München stellt klar, dass Betroffene auch in derartigen Fällen nicht gezwungen sind, sich mit dem erfundenen Inhalt auseinanderzusetzen. Es genügt, dass sie wahrheitsgemäß bestreiten, dass der Bewertung ein Geschäftskontakt zugrunde liegt. Der Plattformbetreiber muss dann tätig werden und die Bewertung überprüfen.
Oberlandesgericht München, Endurteil vom 06.08.2024 - 18 U 2631/24 Pre e
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