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OLG Stuttgart: Kein Wertersatz bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Onlinehändler sind verpflichtet, Verbrauchern eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann enorme Auswirkungen haben, wie ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart zeigt. Ein geringfügiger Formulierungsfehler führte in dem entschiedenen Fall dazu, dass der Onlinehändler die Ware auch nach monatelanger Nutzung noch zurücknehmen musste und dennoch keinerlei Anspruch auf Wertersatz hatte.

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Grundlegende Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eines Online-Shops

Für Verbraucher, die im Fernabsatz Verträge abschließen, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Damit die gesetzlich geltende Widerrufsfrist zu laufen beginnt, muss der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert werden. Das Gesetz sieht dafür eine formale Widerrufsbelehrung vor. Diese Belehrung muss umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht eines rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutig formuliert sein. Sie muss den Verbraucher klar darüber informieren, ob ihm im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zusteht, und nicht lediglich abstrakte Voraussetzungen auflisten, deren Anwendung der Verbraucher selbst prüfen muss. Für das Urteil des OLG Stuttgart war ein entscheidender Aspekt auch die Information über die Rücksendungskosten. Kann die Ware – es ging konkret um ein Elektroauto – aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf normalem Postweg zurückgesendet werden, muss der Onlinehändler über die Höhe dieser Kosten oder zumindest eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Höchstkosten informieren. Ist diese Information falsch oder fehlt ganz, kann dies den Beginn der Widerrufsfrist hindern. Die Folge: Der Verbraucher darf auch lange nach Erhalt der Ware noch widerrufen.

Das Urteil des OLG Stuttgart

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Juni 2022 über die Website eines Autohändlers ein Elektroauto für knapp 65.000 € gekauft. Das Fahrzeug wurde im Dezember desselben Jahres ausgeliefert. Rund zwölf Monate später, im Dezember 2023, widerrief der Kunde seine Vertragserklärung. Der Onlinehändler wies den Widerruf unter Verweis auf die vermeintlich längst abgelaufene Widerrufsfrist zurück.

Das Landgericht Heilbronn sah den Widerruf zunächst tatsächlich als verspätet an. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) gab dem Käufer nun jedoch Recht und verurteilte den Autohändler zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur vollständigen Erstattung des Kaufpreises, wohlgemerkt ohne Anspruch auf Wertersatz für die monatelange Nutzung durch den Käufer.

Grund für die Entscheidung des Gerichts waren Fehler der Widerrufsbelehrung:

  • Abstrakte Formulierung: Die Widerrufsbelehrung enthielt in der Einleitung einen Konditionalsatz ("Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.] geschlossen haben“). Es war damit dem Käufer überlassen, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen bei ihm vorlagen. Das OLG stellte klar, dass der Unternehmer die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht auf den rechtsunkundigen Verbraucher verlagern darf.
  • Fehlende Angaben zu Rücksendekosten: Die Widerrufsbelehrung enthielt keine Angaben zur Höhe der Rücksendungskosten, obwohl die Rücksendung bei einem Elektroauto nicht über den normalen Postweg erfolgen konnte. Zusätzlich war die tatsächlich erteilte Information, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen habe, rechtlich falsch, da dies ohne Angabe der Höhe nicht zutrifft.

Aufgrund dieser Fehler der Widerrufsbelehrung begann die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Käufer war deshalb gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB noch 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt des Elektroautos zum Widerruf berechtigt. Das gravierendste Ergebnis für den Onlinehändler: Er konnte keinen Wertersatz für die monatelange Nutzung und den Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 28.000 € geltend machen. Ein Anspruch auf Wertersatz setzt gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ordnungsgemäße Belehrung voraus. Das Gericht stellte fest, dass eine fehlerhafte Belehrung, die sich auf die Einschätzung der Rechte und Pflichten des Verbrauchers auswirkt, einer gänzlich fehlenden Belehrung gleichzustellen ist. Folgerichtig verlor der Onlinehändler seinen Anspruch auf Wertersatz vollständig.

Ohne Erfolg blieb schließlich der Einwand des Onlinehändlers, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich und verstoße nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Das OLG Stuttgart hielt die Fehler für zu gravierend lehnte den Einwand deshalb ab. Lediglich für die Nutzung des Fahrzeugs nach dem erklärten Widerruf (ab dem 29. Dezember 2023) sprach das Gericht dem Händler einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Obhutspflichten durch den Käufer zu.

Fazit für Onlinehändler

Das Urteil sendet ein klares Signal: Die Widerrufsbelehrung ist eine der zentralen Informationspflichten, die ein Online-Shop erfüllen muss. Onlinehändler sollten unbedingt abstrakte Rechtsbegriffe oder Formulierungen, die dem Verbraucher die eigenständige Prüfung des Widerrufsrechts überlassen, vermeiden. Dem Verbraucher muss klar und unmissverständlich deutlich gemacht werden, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Die Widerrufsbelehrung muss nicht nur über das „Ob“, sondern auch über das „Wie“ informieren. Dazu gehört die vollständige und korrekte Information über die Kosten der Rücksendung, insbesondere bei Waren, die nicht paketversandfähig sind.

Onlinehändler sollten sich unbedingt beraten lassen und ihre Widerrufsbelehrung überprüfen. Eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ist der beste Schutz vor kostspieligen Überraschungen und sollte nicht vernachlässigt werden.

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Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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