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OLG Schleswig-Holstein zur Zulässigkeit von Nettopreisangaben in Google-Anzeigen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 15.06.2023 (Az.: 6 W 9/23) entschieden, dass die Angabe des Nettopreises für einen Batteriespeicher für Photovoltaik in einer Google-Anzeige eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn in der Werbung nicht darüber informiert wird, unter welchen Voraussetzungen der Umsatzsteuersatz von 0 % greift.

Werbung mit Netto-Preisen

Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens vertreiben Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen, für die die Umsatzsteuer unter den besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG seit dem 01.01.2023 auf 0 Prozent ermäßigt ist. Die Antragsgegnerin warb mit einer Google-Shopping-Anzeige für einen Batteriespeicher unter Angabe des Nettopreises. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Sie ist der Auffassung, die Werbung sei wettbewerbswidrig.

Sie meint, die Befreiung für Heimspeicher für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer stehe unter einer Vielzahl von Bedingungen. Eine Werbung mit einem Preis, der nur gelte, wenn Bedingungen erfüllt seien, sei wettbewerbswidrig, wenn diese Bedingungen nicht angegeben würden, da die angesprochenen Verkehrskreise getäuscht werden.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise liege nicht vor. Der typische Interessentenkreis bestehe aus Verbrauchern, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz ohnehin gelte. Die Werbung richte sich nicht an Unternehmer, weil das Produkt für Unternehmer uninteressant sei.

Irreführung durch Preisangaben

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig ist.

Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Werbung nicht ausschließlich an Verbraucher. Vielmehr können auch Kleinunternehmer angesprochen werden. Es muss sich jedenfalls nicht zwingend um einen Personenkreis handeln, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ebenso, wie eine Werbung mit Nettopreisen nur zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass Adressaten der Werbung keine Verbraucher sind, wäre eine Werbung mit Nettopreisen im vorliegenden Fall nur dann zulässig, wenn sichergestellt wäre, dass sie sich weder an Unternehmer noch an Verbraucher richtet, die nicht der Regelung über den reduzierten Umsatzsteuersatz unterfallen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts hier aber nicht der Fall.

Daraus folgert das Gericht, dass zumindest der angesprochene Verkehrskreis der Unternehmer, der den Batteriespeicher für den eigenen Betrieb verwenden will, durch die Preisangabe getäuscht wird. Es könne dabei nicht vorausgesetzt werden, dass Unternehmer die für sie geltenden Umsatzsteuerregeln kennen, zumal es sich bei § 12 Abs. 3 UStG um eine neue, nicht unkomplizierte Norm handelt. Aber auch für Verbraucher gilt die Reduzierung der Umsatzsteuer nicht in jedem Fall. § 12 Abs. 3 UStG stellt eine Vielzahl an Bedingungen auf, die für die Reduzierung der Umsatzsteuer erfüllt sein müssen.

Die Werbung hätte daher einen deutlichen aufklärenden Hinweis darauf enthalten müssen, dass sich die Preisangabe mit 0% Umsatzsteuer versteht und unter welchen Bedingungen dieser Steuersatz Geltung erlangt. Da dieser Hinweis fehlte, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Vorsicht bei der Preisgestaltung

Achten Sie bei Preisangaben im Internet auf die korrekte Angabe des Gesamtpreises einschließlich des vollen Umsatzsteuersatzes. Dies gilt bereits gemäß § 1 Abs. 1 PAngV. Gelten für den angegebenen Preis besondere Bedingungen, muss z. B. durch einen blickfangmäßigen Sternchenhinweis deutlich auf diese Bedingungen hingewiesen werden. Andernfalls sind die Preisangaben irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Wenn Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Preisangaben haben, sprechen Sie uns an!

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de