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Am 5. Februar 2026 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zwei Urteile verkündet (9 U 124/24 und 9 U 44/25), die für Nutzerinnen und Nutzer der Meta-Produkte Instagram und Facebook von großer Bedeutung sein dürften: In beiden Verfahren sprach das Gericht den Klägern Schadensersatz zu – wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns.
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Im Kern ging es um die Frage, ob Meta über sogenannte Business Tools (also technische Werkzeuge, die auf Websites und in Apps eingebunden werden können) Nutzerdaten in einem Umfang verarbeiten durfte, der weit über das hinausgeht, was Betroffene erwarten oder bewusst freigeben.
Nach den Feststellungen des Senats konnte Meta bis November 2023 das Verhalten von Nutzerinnen und Nutzern auf Tausenden von Websites und Apps nachvollziehen. Das soll auch dann möglich gewesen sein, wenn Betroffene weder bei Facebook noch bei Instagram eingeloggt waren.
Das OLG Naumburg stellte deshalb fest, dass Meta diese Daten ohne Wissen und Zustimmung der Nutzer verwendet habe. Die Datenverarbeitung sei deshalb rechtswidrig gewesen und habe gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung verstoßen. Eine wirksame Einwilligung oder ein anderer tragfähiger Rechtfertigungsgrund habe demnach ebenfalls nicht vorgelegen.
Interessant ist auch der Blick auf die Zeit nach der Einführung einer Abo-Variante: Zwar sei die Datenübertragung seitdem – abhängig von den Nutzer-Einstellungen – differenzierter ausgestaltet. Dennoch führe sie nach Einschätzung des Senats weiterhin zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte.
In den beiden Fällen sprach das Gericht 1.200 € bzw. 1.250 € zu. Das ist bemerkenswert, weil die Gerichte bei Datenschutzverstößen zwar Schadensersatz nach der DS-GVO zusprechen können, die Höhe in der Praxis aber häufig stark umstritten ist. Hier setzt das OLG ein deutliches Signal: Unzulässige, verdeckte Tracking-Strukturen können spürbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Neben dem Schadensersatz verurteilte das Gericht Meta außerdem zur umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie Löschung der gesammelten Nutzerdaten und stellte zusätzlich die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung fest.
Die Urteile sind rechtskräftig, der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
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