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OLG Köln: Joyn darf die ARD-Mediathek nicht ohne Zustimmung in sein Angebot integrieren

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.02.2026 (Az.: 6 U 75/25) entschieden, dass ein privater Streaming-Anbieter die ARD-Mediathek weder kopieren noch per Embedding in sein eigenes Portal einbinden darf. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln und stufte das Vorgehen zusätzlich als wettbewerbswidrig und als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag ein.

Hintergrund der Entscheidung

Anfang 2025 hat das Streaming-Portal Joyn begonnen, Inhalte der ARD-Mediathek in sein eigenes Angebot zu integrieren. Kooperationsverhandlungen mit der ARD waren zuvor gescheitert. Der Anbieter vertrat die Auffassung, öffentlich-rechtliche Inhalte dürften auch ohne Zustimmung der Sender genutzt und per Link eingebunden werden.

Die ARD sah darin mehrere Rechtsverletzungen und beantragte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln. Das LG Köln untersagte das Vorgehen mit der Begründung, bei der ARD-Mediathek handele es sich um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Zudem liege eine Verletzung von Markenrechten vor.

Beide Seiten legten Berufung gegen die Entscheidung des LG Köln ein. Joyn argumentierte insbesondere, das sogenannte Embedding, also das Einbetten von Videos über Links, sei urheberrechtlich zulässig. Außerdem sei die Nutzung der ARD-Marken erforderlich, um die Inhalte korrekt zu kennzeichnen. Die ARD verwies hingegen auf den Medienstaatsvertrag, der privaten Anbietern eine eigenständige Vermarktung öffentlich-rechtlicher Mediathek-Inhalte untersage.

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Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des LG Köln und verschärfte es in Teilen.

Nach Auffassung des Gerichts darf das Recht zur Verlinkung nicht dazu genutzt werden, eine komplette Mediathek in das eigene Angebot zu übernehmen, um dieses attraktiver zu machen. Auch wenn einzelne Inhalte frei abrufbar seien, sei die ARD-Mediathek als Gesamtheit eine urheberrechtlich geschützte Datenbank.

Darüber hinaus bewertete das Gericht das Verhalten als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer Aussehen und Inhalte der ARD-Mediathek weitgehend nachahme und in das eigene Portal integriere, erwecke bei Nutzern den Eindruck, es handele sich um ein eigenes oder zumindest autorisiertes Angebot. Dies stelle eine unzulässige Herkunftstäuschung dar.

Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen dem privaten Streaming-Angebot und dem öffentlich-rechtlichen Senderverbund.

Schließlich sah das Gericht einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Dieser verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten. Dass die ARD ihre Inhalte kostenfrei anbiete, ändere nichts daran, dass sie im Wettbewerb mit privaten Streaming-Diensten stehe und ihre Investitionen schützen dürfe.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass die bloße technische Möglichkeit des Embeddings keine Blankovollmacht darstellt, fremde Plattformen faktisch in das eigene Geschäftsmodell zu integrieren.

Besonders relevant ist die Kombination der Argumentation: Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Medienstaatsvertrag greifen hier ineinander. Das OLG Köln stellt klar, dass auch öffentlich-rechtliche Anbieter Wettbewerber sein können, selbst wenn ihre Inhalte beitragsfinanziert und kostenfrei zugänglich sind.

Für Streaming-Plattformen bedeutet dies: Eine umfassende Integration fremder Mediatheken ohne Zustimmung birgt erhebliche rechtliche Risiken. Dies auch dann, wenn technisch lediglich verlinkt oder eingebettet wird.

Fazit

Das OLG Köln zieht eine klare Grenze: Verlinken ist nicht gleich Übernehmen. Wer eine komplette Mediathek in sein eigenes Portal integriert, ohne dazu berechtigt zu sein, verletzt Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht und verstößt zudem gegen medienrechtliche Vorgaben.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und nicht mehr mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof angreifbar.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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