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OLG Köln bestätigt Schadensersatzpflicht für Fotografien aus Kölner Dom

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 (Az. 6 U 61/24) entschieden, dass eine große digitale Bildagentur Schadensersatz für die Nutzung von Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms zu zahlen hat. Besonders interessant war dabei, dass das Gericht eine Lizenzanalogie nach Maßgabe der VG-Bild-Kunst-Tarife annahm. Zudem machte es deutlich: Wer aktiv Bilder vermarktet, ist nicht bloßer Plattformbetreiber, sondern haftet als Inhaltsanbieter.

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Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms, deren Innenräume für Besucher zwar zugänglich, für kommerzielle Fotoaufnahmen und Lizenzierungen jedoch nicht freigegeben sind. Die Beklagte ist eine große Fotoagentur, die Millionen von Bildern auf ihrer Website zur Lizenzierung anbietet. Im Jahr 2019 stellte die Klägerin fest, dass dort zahlreiche Fotos aus dem Innenraum des Doms sowie Aufnahmen eines Kirchenfensters zum Verkauf standen.

Bereits 2022 hatte das Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 130/21) der Agentur untersagt, diese Bilder weiter gewerblich zu lizenzieren und ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. In einem neuen Verfahren verlangte die Klägerin nun die Zahlung eines konkreten Schadensersatzbetrags, Auskunft über die Angebotszeiträume und Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Agentur verteidigte sich unter anderem damit, sie sei nur Vermittlerin zwischen Fotografen und Kunden, könne nicht alle Uploads prüfen und habe kaum Umsatz mit den streitigen Bildern erzielt.

Darüber hinaus machte die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft auch Ansprüche des Künstlers geltend, der Urheber des Entwurfs des berühmten Kirchenfensters ist.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Fotoagentur zur Zahlung von 34.732 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. Davon entfallen 24.772 Euro auf die unberechtigte gewerbliche Lizenzierung von Innenraumaufnahmen und 9.960 Euro auf die Nutzung der Fotografien des Kirchenfensters. Zusätzlich sprach das Gericht der Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 2.200 Euro zu und verpflichtete die Agentur, Auskunft über die Zeiträume zu geben, in denen die betroffenen Fotos auf ihrer Website angeboten wurden.

Dabei stellte es klar, dass die Beklagte nicht wie ein neutrale Plattformbetreiberin, sondern als aktive Inhaltsanbieterin handelt: Sie kennzeichnet die Bilder mit eigenen Markennummern, vergibt Unterlizenzen und profitiert wirtschaftlich von den Angeboten. Damit trägt sie Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der eingestellten Inhalte und muss geeignete Prüf- und Kontrollmechanismen sicherstellen.

Das Gericht berechnete den Schadensersatz nach der Lizenzanalogie. Als Grundlage zog es dabei die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst heran, die die Vergütung für Informationsdienste und Verlage regelt. Diese Tarife seien der Art und dem Umfang der Nutzung – einer kommerziellen Bilddatenbank – am nächsten. Wegen der Möglichkeit weitreichender Unterlizenzierungen wurde der ermittelte Betrag zusätzlich verdoppelt.

Einwände der Agentur, das Kirchenfenster sei nur ein „unwesentliches Beiwerk“ (§ 57 UrhG) oder die Rechte an den Fotos seien erschöpft, wies das Gericht zurück. Das Werk sei eindeutig erkennbar und prägend für die Bildwirkung. Auch der geringe tatsächliche Umsatz ändere nichts an der fiktiven Lizenzhöhe – entscheidend sei der objektive Nutzungswert, nicht der erzielte Gewinn.

Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Fotoerstellung und -vermarktung auch Eigentumsrechte eine Rolle spielen können. Zudem müssen Fotoagenturen – das sollte jedoch allgemein bekannt sein - Rechteketten, Freigaben und Nutzungseinschränkungen sorgfältig prüfen. Im Ergebnis bleibt zudem festzuhalten: Wer Bilder aktiv anbietet und lizenziert, kann sich nicht auf Haftungsprivilegien berufen.

Sie sind Fotograf oder Fotografin und wollen Ihre Urheberrechte verteidigen? Oder Sie möchten Fotografien in Ihrem Unternehmen nutzen und fragen sich, ob und in welchem Umfang Sie dies dürfen? Unsere Anwälte beraten Sie gern. Weitere Informationen zu uns und unseren Schwerpunkten finden Sie unter

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Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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