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OLG Köln: „Apfelleder“ für Hundehalsbänder ohne Leder ist irreführend

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 04.07.2025, Az.: 6 U 51/25, das erstinstanzliche Urteil des LG Köln vom 19.02.2025, Az.: 84 O 88/24, abgeändert und der Anbieterin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, für Hundezubehör mit „Apfelleder“ zu werben, wenn die Produkte weder ganz noch teilweise aus Leder bestehen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragsgegnerin vertreibt über einen Online-Shop Hundezubehör und bot dort seit 2024 Hundehalsbänder und Leinen als Produkte aus „Apfelleder“ an. Tatsächlich bestand das Material nicht aus Leder, sondern aus einem künstlich hergestellten Stoff (u. a. unter Verwendung von Reststoffen der Fruchtverarbeitung). In der Shop-Übersicht und auf den Produktseiten wurde blickfangmäßig der Begriff „Apfelleder“ verwendet. Hinweise wie „vegan“ erschienen erst in der Produktbeschreibung, die der Kunde aktiv aufklappen musste. In „Produktdetails“ fand sich zudem eine Materialangabe („Hexa mit PVC/TPU beschichtet“). Die Produkte konnten jedoch in den Warenkorb gelegt werden, ohne dass die aufklappbaren Informationen geöffnet werden mussten.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der ledererzeugenden Industrie vertritt und UWG-Verstöße im Lederbereich verfolgt. Er ist als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8b UWG gelistet. Seiner Auffassung nach sei es irreführend, mit dem Begriff „Apfelleder“ zu werben, wenn die Produkte weder ganz noch teilweise aus Leder bestehen.

Nach Abmahnung ohne Reaktion beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung.

Entscheidung des LG Köln

Das Landgericht Köln hatte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch zurückgewiesen. Es meinte, im Gesamtkontext werde hinreichend deutlich, dass ein veganes Ersatzprodukt gemeint sei, und der Verbraucher werde sich wegen der „Widersprüchlichkeit“ des Begriffs ohnehin näher informieren. Auch die Farbgebung weise darauf hin, dass es sich nicht um echtes Leder handelte.

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Entscheidung des OLG Köln

Das sah das OLG Köln als Berufungsgericht anders und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Es bejahte zunächst die Dringlichkeit: Der Antrag sei nach Kenntniserlangung innerhalb eines Monats gestellt worden. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG sei nicht widerlegt.

In der Sache stufte das Gericht die Werbung als irreführend nach §§ 3, 5 UWG ein. „Apfelleder“ sei ein zusammengesetzter Begriff, bei dem der Bestandteil „Leder“ im allgemeinen Verständnis den Grundstoff bezeichne. Der Zusatz „Apfel“ kläre gerade nicht eindeutig auf, dass es sich um ein Substitut handele. Anders als bei Begriffen wie „Kunstleder“ fehle ein Zusatz, der den Ersatzcharakter unmissverständlich offenlege. Dadurch entstehe jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher die Vorstellung, das Produkt bestehe ganz oder zumindest teilweise aus (tierischem) Leder oder habe Leder als Ausgangsstoff.

Entscheidend war außerdem, dass der aufklärende Hinweis („vegan“) nicht am Blickfang teilnahm. Er erschien erst in einem Bereich, den der Verbraucher aktiv öffnen musste. Das reiche nicht aus, um eine blickfangmäßige Irreführung zu korrigieren, zumal es sich nicht um hochpreisige Produkte handelt und Verbraucher typischerweise keine zusätzlichen Informationsfelder öffnen, bevor sie ein Produkt in den Warenkorb legen. Auch die vom erstinstanzlichen LG Köln herangezogene Farbgebung des Halsbandes trage nicht: Es gebe zahlreiche gefärbte Lederprodukte. Aus der Farbe lasse sich kein verlässlicher Schluss darauf ziehen, dass es sich nicht um Leder handelt.

Im Ergebnis untersagte das OLG Köln der Anbieterin daher, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland für Hundezubehör unter Verwendung des Begriffs „Apfelleder“ zu werben, wenn die Waren weder vollständig noch teilweise aus Leder gefertigt sind.

Fazit

Wer „Apfelleder“ schreibt, weckt beim normalen Verbraucher zumindest die naheliegende Vorstellung, dass zumindest teilweise echtes Leder enthalten ist. Wenn das nicht stimmt, ist das irreführend. Ein verstecktes „vegan“ rettet die Sache nicht, wenn der Blickfang weiterhin „Leder“ aussagt und die Aufklärung nur per Klick auf ein kleines Pluszeichen möglich ist. Menschen klicken eben nicht freiwillig auf „Produktbeschreibung“, wenn sie ein preiswertes Hundehalsband shoppen. Das Gericht hat das bemerkenswert realistisch eingeschätzt.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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