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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026, Az.: 14 U 83/25, entschieden, dass eine prozentuale Preisermäßigung nur dann zulässig beworben werden darf, wenn sie sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Ein bloßer Hinweis auf diesen Preis im Kleingedruckten reicht nicht aus.
Edeka bewarb in einem Prospekt Möhren als „SUPER-KNÜLLER“ zu einem Preis von 0,99 € und stellte zugleich eine Preisersparnis von „33 %“ heraus. Diese Ermäßigung bezog sich jedoch auf den regulären Verkaufspreis von 1,49 €. In einer Fußnote wurde hingegen angegeben, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 0,88 € lag, also unter dem beworbenen Angebotspreis. Eine tatsächliche Preisreduzierung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben lag damit nicht vor.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah hierin eine irreführende Preiswerbung und mahnte Edeka ab. Da Edeka die Abmahnung als unberechtigt zurückweisen ließ, klagte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung. Das erstinstanzliche Landgericht Offenburg gab der Klage statt, wogegen Edeka Berufung einlegte.
Das OLG Karlsruhe wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des LG Offenburg.
Nach Auffassung des OLG verstößt die Werbung gegen § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit §§ 3, 5a und 5b UWG. Entscheidend sei, dass sich eine beworbene Preisermäßigung, insbesondere in Prozent, zwingend auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen müsse.
Es genüge nicht, diesen Preis lediglich zusätzlich, etwa in einer Fußnote, anzugeben. Vielmehr müsse er die Berechnungsgrundlage der beworbenen Ermäßigung sein. Andernfalls werde dem Verbraucher ein Preisvorteil suggeriert, der tatsächlich nicht bestehe.
Die blickfangmäßige Hervorhebung („SUPER-KNÜLLER“, „33 %“) verstärke diesen Eindruck zusätzlich. Verbraucher gingen davon aus, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, obwohl der Preis in den letzten 30 Tagen bereits unterschritten worden war.
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Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an Preisermäßigungen nach der PAngV und setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.09.2024, Az.: C-330/23 „Aldi Süd“) konsequent um. Ziel der Regelung ist es, die Preistransparenz zu erhöhen und sogenannte „Preisschaukeln“ zu verhindern.
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Die Entscheidung zeigt zudem, dass selbst geringe Preisabweichungen, hier nur 0,11 €, rechtlich relevant sein können.
Das OLG Karlsruhe zieht eine klare Linie im Preiswerberecht. Eine „Super-Knüller“-Werbung ist unzulässig, wenn der beworbene Preis tatsächlich höher als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten genügt nicht, um der Irreführung entgegenzuwirken.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 - 14 U 83/25
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