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OLG Hamm: Unternehmen haften für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az.: 4 UKl 3/25) entschieden, dass Unternehmen für wettbewerbswidrige Aussagen eines auf ihrer Website eingesetzten KI-Chatbots haften. Im Streitfall hatte ein Chatbot zwei Geschäftsführer einer Schönheitsklinik mit Facharztbezeichnungen beworben, die tatsächlich nicht existieren. Das Gericht stellte klar: Die Aussagen des Chatbots sind dem Unternehmen zuzurechnen.

Hintergrund der Entscheidung

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Betreiberin einer Klinik für ästhetische Behandlungen. Auf der Website der Klinik war ein KI-gestützter Chatbot eingebunden, der Interessenten Fragen zu den angebotenen Leistungen beantworten sollte.

Bei entsprechenden Nachfragen bezeichnete der Chatbot die beiden Geschäftsführer der Klinik unter anderem als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“. Diese Bezeichnungen waren jedoch unzutreffend. Teilweise existieren sie in dieser Form berufsrechtlich überhaupt nicht, und die betroffenen Ärzte verfügten auch nicht über die entsprechenden Facharztanerkennungen. Die Verbraucherzentrale sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und verklagte die Betreiberin auf Unterlassung.

Entscheidung des LG Hamburg

Das OLG Hamm gab der Klage statt und verurteilte die Betreiberin der Website zur Unterlassung.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Antworten des KI-Chatbots um geschäftliche Handlungen des Unternehmens. Der Chatbot sei kein eigenständiger „Dritter“, dessen Verhalten dem Betreiber nicht zugerechnet werden könne. Vielmehr habe sich das Unternehmen bewusst entschieden, das System als Kommunikations- und Werbemittel einzusetzen. Deshalb müsse es auch die Verantwortung für die dadurch verbreiteten Informationen übernehmen.

Besonders bemerkenswert ist, dass das OLG die Haftung unabhängig davon bejahte, ob die fehlerhaften Angaben durch eine sogenannte „Halluzination“ der KI entstanden sind. Auch ein technisch autonom generierter Fehler entlaste den Betreiber nicht. Wer einen Chatbot zur Kundenkommunikation einsetzt, trage das Risiko unzutreffender Aussagen.

Die irreführenden Facharztbezeichnungen seien geeignet, das Vertrauen von Patienten zu beeinflussen und deren Entscheidung für eine Behandlung zu fördern. Gerade im medizinischen Bereich komme Berufs- und Qualifikationsangaben erhebliche Bedeutung zu.

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Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung dürfte weit über den Gesundheitssektor hinaus Bedeutung haben. Erstmals hat ein OLG in dieser Deutlichkeit ausgesprochen, dass Unternehmen wettbewerbsrechtlich für die Aussagen eines KI-Chatbots einstehen müssen.

Für Betreiber von Websites bedeutet dies: Die Nutzung eines KI-Assistenten entbindet nicht von den rechtlichen Anforderungen an Werbung und Kundenkommunikation. Falsche Angaben zu Qualifikationen, Produkten, Preisen oder Leistungen können dem Unternehmen unmittelbar zugerechnet werden, selbst wenn sie nicht bewusst programmiert wurden.

Besonders kritisch sind Bereiche, in denen Verbraucher auf besondere Fachkenntnisse oder Qualifikationen vertrauen, etwa im Gesundheitswesen, im Finanzsektor oder bei rechtsberatenden Dienstleistungen.

Fazit

Das OLG Hamm setzt einen wichtigen Maßstab für den Einsatz von KI im geschäftlichen Verkehr: Unternehmen können sich nicht hinter ihrem Chatbot verstecken.

Wer KI-Systeme zur Kundenkommunikation einsetzt, muss deren Ausgaben überwachen und geeignete Maßnahmen treffen, um irreführende Aussagen zu verhindern. Andernfalls haftet nicht die KI, sondern das Unternehmen selbst. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz keine rechtliche Grauzone darstellt, sondern die bestehenden Regeln des Wettbewerbsrechts auch für digitale Assistenten uneingeschränkt gelten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welchem Umfang der BGH die Haftung von Unternehmen für Aussagen KI-gestützter Chatbots künftig weiter konkretisieren wird. Wir werden dies weiter beobachten.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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