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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) festgestellt, dass der kurzfristige Download rechtmäßig zugänglicher, mit Wasserzeichen versehener Fotografien zum automatisierten Bild-Text-Abgleich im Rahmen der Zusammenstellung eines Bild-Text-Datensatzes von den Schranken für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) sowie der Forschungsschranke (§ 60d UrhG) gedeckt und damit urheberrechtlich zulässig ist.
Die Berufung des klagenden Fotografen blieb deshalb ohne Erfolg - die Revision wurde zugelassen.
Dem Verfahren lag ein Vorgehen zugrunde, bei dem eine Forschungsorganisation Bilder von den jeweiligen Ursprungsseiten kurzzeitig downloadete, um sie automatisiert mit zugehörigen Beschreibungen abzugleichen. Der im Anschluss veröffentlichte Datensatz enthielt jedoch lediglich Hyperlinks und Metadaten, nicht die Bilddateien selbst.
Das Gericht ordnete diese Vorverarbeitungsschritte der Datensatzzusammenstellung als Nutzung zur automatisierten Text- und Datenauswertung (sog. Text and Data Mining) ein: Auch vorbereitende, automatisierte Analysen zur Gewinnung von Informationen aus rechtmäßig zugänglichen Werken fallen unter § 44b UrhG.
Zentrales Gewicht maß das Gericht zwar grundsätzlich dem „Opt-out“ des § 44b Abs. 3 UrhG bei. Ein Nutzungsvorbehalt sei aber nur wirksam, wenn er maschinenlesbar implementiert sei. Allgemeine Verbote in AGB genügen hierfür nicht. Maßgeblich sei stets der technische Stand zum Nutzungszeitpunkt: Für die hier relevante Phase im zweiten Halbjahr 2021 sei aber weder ein standardisiertes, automatisiert erkennbares Signal dargetan noch die zuverlässige maschinelle Interpretierbarkeit bloßer AGB-Texte. Folglich stand der TDM-Schranke (also der gesetzlichen Ausnahme für automatisierte Text- und Datenauswertung) kein wirksamer Vorbehalt entgegen.
Eigenständige Relevanz entfalte daneben zudem die parallele Stütze durch § 60d UrhG. Der beklagte Verein sei als Forschungsorganisation zu qualifizieren, die Nutzung diene einem Forschungszweck und ein kommerziell bestimmender Einfluss Dritter sei nicht substantiiert dargelegt worden. Eine Urheberrechtsverletzung sei somit auch aus diesem Grund ausgeschlossen.
Für Rechteinhaber bedeutet die Entscheidung vor allem, dass ein wirksamer Ausschluss des § 44b UrhG ein technisches, maschinenlesbares Opt-out erfordert. Mit Blick auf die zugelassene Revision ist eine höchstrichterliche Präzisierung insbesondere zur „Maschinenlesbarkeit“ von Nutzungsvorbehalten und zur Reichweite von § 44b UrhG im Kontext der KI-Vorverarbeitung zu erwarten.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2025 - 5 U 104/24
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