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OLG Frankfurt: Plattformen haften für rechtsverletzende Inhalte nur bei konkreter Verdachtsmeldung

OLG Frankfurt: Plattformen haften für rechtsverletzende Inhalte nur bei konkreter Verdachtsmeldung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat mit Urteil vom 13.06.2024 zur Haftung von Plattformbetreibern für rechtsverletzende Inhalte entschieden. Dabei urteilte das OLG Frankfurt, dass die Beklagte – die Plattform „X“ (Vormals Twitter) – nicht für unsubstantiierte Verdachtsmeldungen hafte. Vielmehr bedürfe es für eine Providerhaftung einer konkreten Verdachtsmeldung, die die Rechtsverletzung so präzise darlegt, dass sie für den Plattformbetreiber auf den ersten Blick erkennbar ist.

Was ist Provider-Haftung?

Provider-Haftung bezieht sich auf die Verantwortung von Plattformbetreibern und anderen Internet-Dienstleistern (Providern) für die Inhalte, die Nutzer auf ihren Plattformen veröffentlichen. Grundsätzlich haften Provider nicht unmittelbar für fremde Inhalte, die von Dritten bzw. den Nutzern verbreitet werden. Provider werden jedoch dann in die Verantwortung genommen, wenn Sie von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangen. In diesem Fall sind Provider verpflichtet, tätig zu werden und die betreffenden Inhalte zu prüfen und zu entfernen. Mit dieser Regelung soll der Provider für rechtswidrige Inhalte haften, ohne übermäßig belastet zu werden.

Die Entscheidung im Detail

Im konkreten Fall meldete der Kläger – der Antisemitismus-Beauftragte von Baden-Württemberg – mehrere von ihm als antisemitisch eingestufte Tweets auf der Plattform „X“ – der späteren Beklagten. Diese Meldungen an „X“ beinhalteten jedoch keine spezifische Begründung oder detaillierte Darlegung der Rechtsverletzungen, sondern lediglich den allgemeinen Hinweis, dass es sich um „rechtswidrige Inhalte“ handeln würde.

Das OLG Frankfurt stellte in seiner Entscheidung klar, dass Meldungen ohne konkrete Darlegung der Rechtsverletzung nicht ausreichen, um den Plattformbetreiber für die Rechtswidrigkeit der Inhalte verantwortlich zu machen. Vielmehr muss eine solche Meldung die Rechtsverletzung detailliert begründen, sodass der Plattformbetreiber die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Inhalte ohne weiteres nachvollziehen und erkennen kann. Nur bei Kenntniserlangung und Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Inhalte entsteht für den Plattformbetreiber gemäß der Grundsätze zur Provider-Haftung eine Handlungspflicht. Vorliegend sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger die Darstellung unwahrer Sachverhalte aufgrund des fehlenden Tatsachenkerns bzw. die Inhalte wegen „nicht erweislich wahrer Tatsachen“ beanstandete.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der Konkretisierung einer Verdachtsmeldung bei rechtswidrigen Inhalten auf einer Plattform. Die bloße Meldung „rechtswidriger Inhalte“ reiche nicht aus, um eine Haftung des Plattformbetreibers zu begründen.

Über die Autorin

Karoline Ligocki ist Rechtsanwältin und Externe Datenschutzbeauftragte. Sie berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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