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OLG Frankfurt: Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.07.2025 (Az. 16 U 80/24) entschieden, dass zwischen zwei Influencern kein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn Äußerungen nicht dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen dienen. Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleiben davon jedoch unberührt.

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Hintergrund der Entscheidung

Die Klägerin, eine unter dem Namen „Shurjoka“ bekannte Streamerin, ist auf Plattformen wie YouTube, Twitch, Twitter (X), TikTok und Instagram aktiv. Sie äußert sich regelmäßig zu politischen Themen, insbesondere zu Frauenrechten, Feminismus und LGBTQ-Fragen. Daneben streamt sie Gaming-Inhalte.

Der Beklagte, ebenfalls Influencer und Videoproduzent, betreibt vergleichbare Plattform-Accounts und äußerte sich in einem YouTube-Video in herabsetzender Weise über die Klägerin. Konkret bezeichnete er Shurjoka unter anderem als „Hatefluencerin“, unterstellte ihr, Hass und Fake News zu verbreiten und anderen Personen sexuelle Belästigung vorzuwerfen. Die Klägerin sah sich dadurch sowohl in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt als auch wettbewerbsrechtlich benachteiligt und beantragte Unterlassung.

Bereits in einem Parallelverfahren hatte das Landgericht Frankfurt bestimmte Aussagen untersagt. Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin Unterlassung weiterer Äußerungen. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich bestehen können. Maßgeblich sei dabei nach Auffassung des Gerichts die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 GG).

Untersagt wurden insbesondere Aussagen, die den Eindruck erwecken, Shurjoka verbreite „Fake News“, „hetzt Tag ein Tag aus“ oder ihr Geschäftsmodell sei „Hass“. Diese seien unwahre Tatsachenbehauptungen und daher unzulässig. Dagegen müsse die Klägerin wertende Aussagen hinnehmen, etwa dass sie Klagen eingereicht habe, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage“, oder dass der Beklagte sie für eine „Hatefluencerin“ halte. Diese Werturteile seien -so das OLG- durch die Meinungsfreiheit gedeckt und müssten hingenommen werden.

Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht sah das OLG Frankfurt nicht gegeben.

Die vom Beklagten angegriffenen Äußerungen stellten nach Auffassung des Gerichts keine geschäftlichen Handlungen dar. Sie dienten nicht der Absatzförderung von Waren oder Dienstleistungen, sondern seien redaktionelle Beiträge mit Informations- und Unterhaltungscharakter.

Es sei auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben. Zwar seien beide Parteien „auf dem Streaming-Markt“ tätig, doch fehle es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung: Es sei nicht ersichtlich, dass ein Vorteil für eine Partei notwendigerweise einen Nachteil für die andere darstelle. Vielmehr könnten die Kontroversen die Reichweite beider erhöhen. Außerdem habe die Klägerin selbst angegeben, ihre Tätigkeit weitgehend nicht gewerblich, sondern ehrenamtlich auszuüben.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt betont die Grenzen des Wettbewerbsrechts im digitalen Raum: Nicht jede öffentliche Auseinandersetzung zwischen Influencern begründet ein Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend bleibt, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, was bei rein redaktionellen oder meinungsgeprägten Beiträgen regelmäßig nicht der Fall ist.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass persönliche Angriffe rechtlich überprüfbar sind: Wer in der Öffentlichkeit falsche Tatsachen über andere verbreitet, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen, auch außerhalb des Wettbewerbsrechts.

Tipp für Influencer und Content Creator: Auch wer nicht gewerblich handelt, kann sich -über das Persönlichkeitsrecht- gegen ehrverletzende Aussagen wehren. Wer hingegen meint, gegen Kritik mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln vorgehen zu können, sollte genau prüfen, ob überhaupt ein geschäftlicher Kontext vorliegt.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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