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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. 6 U 277/21) entschieden, dass zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die den identischen Wortbestandteil „TERRA GRECA“ enthalten, keine Verwechslungsgefahr besteht, da sie sich bildlich deutlich unterscheiden, die betroffenen Waren nur geringfügig ähnlich sind und die Produkte (Nudeln) überwiegend auf Sicht gekauft werden.
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Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, vertreibt Teigwaren in Deutschland unter der Wort-/Bildmarke „TERRA GRECA“. Die Beklagte ist Inhaberin einer älteren Unionsmarke, die denselben Wortbestandteil enthält, jedoch mit anderem Bildelement. Die Marke ist für verschiedene Lebensmittel der Klasse 29 eingetragen, darunter Speiseöle und -fette sowie Suppen und Brühen, nicht jedoch für Teigwaren. Sie hatte einen Abnehmer der Klägerin abgemahnt und Unterlassung wegen angeblicher Markenverletzung und wettbewerbswidriger Herkunftstäuschung gefordert.
Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung solcher Abmahnungen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht gab der Klägerin recht. Die Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung vor dem OLG Frankfurt ein. Nachdem das OLG Frankfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück.
Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt am Main zurück. Es stellte klar, dass keine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Die zentrale Frage war, ob das Wort-/Bildzeichen der Klägerin die ältere Marke der Beklagten verletzte. Dies verneinte das Gericht aus mehreren Gründen:
Zum einen ist die Marke der Beklagten nicht für Teigwaren wie Nudeln, sondern für andere Lebensmittel wie Suppen und Speiseöle eingetragen. Es besteht daher nur eine geringe Warenähnlichkeit.
Zudem würde der Begriff „TERRA GRECA“ vom Durchschnittsverbraucher als bloßer Herkunftshinweis („griechische Erde“ bzw. „aus Griechenland“) verstanden, weist also einen stark beschreibenden Charakter auf.
Ferner unterscheiden sich die Bildelemente der Marken deutlich, insbesondere in Farbe, Schriftart und Gestaltung.
Schließlich gehörten Nudeln zu den Produkten, die überwiegend auf Sicht ausgewählt werden. Eine klangliche oder begriffliche Verwechslung aufgrund der identischen Wortbestandteile sei daher kaum wahrscheinlich.
Mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr lag keine Markenverletzung der Marke der Beklagten vor. Die von ihr ausgesprochene Abmahnung war daher unberechtigt und stellt damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Der Klägerin steht folglich ein Unterlassungsanspruch gegen den Ausspruch unberechtigter Abmahnungen zu.
Das Urteil stärkt den Schutz vor missbräuchlichen Markenabmahnungen. Es betont die Bedeutung der visuellen Wahrnehmung bei Produkten, die im Einzelhandel erworben werden, sowie der Kaufgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs und zeigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung vor Abmahnungen.
Markeninhaber sollten vor einer Abmahnung genau prüfen lassen, ob ihre Markenrechte tatsächlich verletzt sind. Unberechtigte Abmahnungen können nicht nur ins Leere laufen, sondern auch selbst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 06.02.2025 - 6 U 277/21
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