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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 05.08.2026, Az.: 6 U 25/26, Werbung für einen E-Rezept-Rabatt von bis zu 20 € untersagt. Verbraucher konnten nicht ausreichend erkennen, wie sich ihr konkreter Rabatt berechnet.
„Bis zu 20 € sparen“ klingt nach einem erheblichen Preisvorteil. Doch was gilt, wenn die meisten Kunden deutlich weniger erhalten?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt. Es untersagte einer Versandapotheke die Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Nach Ansicht des Gerichts fehlten wesentliche Informationen zur konkreten Berechnung des Rabatts.
Das Urteil zeigt, worauf es bei der konkreten Darstellung von Rabattaktionen ankommen kann. Besonders relevant ist die Entscheidung für Unternehmen, die mit hervorgehobenen Maximalrabatten werben.
Die Versandapotheke „Shop-Apotheke“ warb mit einem E-Rezept-Rabatt von bis zu 20 €. Gegen diese und weitere Werbeaussagen ging die Antragstellerin im Eilverfahren vor.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zunächst zurück. Auf die Berufung änderte das OLG Frankfurt die Entscheidung. Der zuständige Wettbewerbssenat untersagte unter anderem die beanstandete Aussage zum E-Rezept-Rabatt.
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Entscheidend war die konkrete Staffelung des Rabatts. Seine Höhe hing vom Medikamentenpreis ab. Bis zu einem Preis von 59,99 € betrug der Rabatt 2,50 €. Bei einem Preis bis 249,99 € waren es 5 €. Bis 999,99 € wurden 15 € gewährt. Erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 € wurden die beworbenen 20 € erreicht.
Nach den Angaben des Gerichts lag der weit überwiegende Teil der gewährten Rabatte bei 2,50 €, allenfalls im Bereich von 5 €. Der Höchstbetrag von 20 € wurde in den allermeisten Fällen jedenfalls nicht erreicht.
Das OLG bewertete die Werbung als irreführend durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 und 2 UWG. Nach dieser Vorschrift kann eine Werbung unlauter sein, wenn Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten werden. Dazu zählt auch eine unklare oder nicht rechtzeitige Bereitstellung solcher Informationen.
Nach Ansicht des Gerichts mussten Verbraucher die konkrete Höhe ihres Rabatts bestimmen können. Nur dann konnten sie beurteilen, ob sie das Angebot nutzen wollten.
Dabei berücksichtigte der Senat auch die gesetzliche Zuzahlung. Ein angemessen informierter Verbraucher wisse, dass diese pro Medikament höchstens 10 € beträgt. Er könne deshalb annehmen, einen darüberhinausgehenden Rabatt durch weitere Bestellungen oder Zahlungen auszuschöpfen.
Für seine Entscheidung benötigte der Verbraucher deshalb Informationen zur konkreten Rabattstaffel. Es könne einen Unterschied machen, ob er mit annähernd 20 € oder nur mit 2,50 € Rabatt rechnen könne.
Shop-Apotheke informierte zwar über die Berechnungsmethode. Das genügte dem OLG in der konkreten Gestaltung aber nicht. Die Angaben erschienen erst auf der letzten Seite beziehungsweise in der letzten Sequenz des Fernsehspots. Dort standen sie im Fußnotenbereich und in kleinerer Schrift. Gegenüber der gesprochenen Werbeaussage traten sie dadurch deutlich in den Hintergrund. Wer den Fernsehspot nur hörte, konnte diese Hinweise überhaupt nicht wahrnehmen.
Das Gericht hielt außerdem die tatsächliche Verteilung der Rabatte für bedeutsam. Selbst ein verständiger Verbraucher rechne bei einer „bis zu“-Angabe nicht mit einem garantierten Höchstbetrag. Dass der weit überwiegende Teil der Rabatte nur 2,50 € oder allenfalls 5 € erreichte, war nach Ansicht des OLG dennoch unerwartet.
Aus der Entscheidung lässt sich für die Praxis ableiten, dass Unternehmen bei „bis zu“-Rabatten die konkrete Darstellung prüfen sollten. Das gilt besonders, wenn der hervorgehobene Höchstbetrag nur unter besonderen Voraussetzungen erreicht wird.
Wesentliche Bedingungen sollten nicht so dargestellt werden, dass sie gegenüber dem Werbeversprechen in den Hintergrund treten. Entscheidend bleiben immer die konkrete Gestaltung und das jeweilige Werbemedium.
Das Urteil bedeutet dagegen nicht, dass jede Werbung mit der Formulierung „bis zu“ unzulässig ist. Es zeigt sich vielmehr, dass das OLG die konkrete Rabattstaffel und deren Darstellung als entscheidend angesehen hat.
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