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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31.08.2026 (Az.: 16 W 40/26) die Prüfpflichten von Bewertungsportalen konkretisiert. Legt ein Bewerter dem Portal Nachweise für einen Geschäftskontakt vor, darf das Portal diese nicht nur selbst prüfen. Es muss sie dem betroffenen Unternehmen grundsätzlich zugänglich machen. Das kann auch in anonymisierter Form erfolgen.
Ein Unternehmen verlangte die Löschung einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal. Die Bewertung war unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Darin wurde vor dem Unternehmen gewarnt. Außerdem hieß es, ein Anwalt sei eingeschaltet und ein Strafantrag gestellt worden.
Das Unternehmen bestritt, dass überhaupt ein geschäftlicher Kontakt zur bewertenden Person bestanden hatte.
Der Portalbetreiber hörte daraufhin den Bewerter an. Dieser legte Unterlagen vor, die einen Geschäftskontakt belegen sollten. Das Portal prüfte diese Unterlagen selbst. Dem betroffenen Unternehmen stellte es die Nachweise jedoch nicht zur Verfügung.
Erst im gerichtlichen Verfahren konnte der Geschäftskontakt nachgewiesen werden. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt. Anschließend stritten sie nur noch darüber, wer die Kosten des Verfahrens tragen musste.
Das Landgericht Frankfurt am Main legte die Kosten dem Portalbetreiber auf. Dagegen wandte sich dieser mit der Beschwerde.
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Entscheidend war für das Gericht, ob die Klage zum Zeitpunkt ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Das bejahte das Gericht. Nach damaligem Sachstand hätte dem Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber zugestanden.
Ein Bewertungsportal muss Beiträge seiner Nutzer zwar nicht schon vor ihrer Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen. Anders kann es jedoch aussehen, sobald das Portal konkret auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wird.
In diesem Fall hatte das Unternehmen ausdrücklich bestritten, einen geschäftlichen Kontakt zur bewertenden Person gehabt zu haben. Wegen des verwendeten Pseudonyms konnte es selbst keine weiteren Nachforschungen anstellen.
Das Portal hatte zwar Unterlagen erhalten, die einen Geschäftskontakt belegen sollten. Es durfte diese Informationen nach Ansicht des Gerichts aber nicht allein intern prüfen.
Das betroffene Unternehmen musste selbst die Möglichkeit erhalten, die Nachweise zu prüfen. Nur dann konnte es zu dem behaupteten Geschäftskontakt konkret Stellung nehmen. Die Unterlagen konnten dabei gegebenenfalls anonymisiert werden.
Das OLG sah in der unterbliebenen Übermittlung eine Verletzung der Prüf- und Verhaltenspflichten des Portalbetreibers. Nach dem Sachstand bei Klageeinreichung wäre das Portal deshalb zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.
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Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen bei anonymen Bewertungen.
Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass ein Geschäftskontakt bestanden hat, kann das Bewertungsportal entsprechende Nachweise nicht einfach selbst prüfen und anschließend nur das Ergebnis mitteilen.
Das betroffene Unternehmen muss die Möglichkeit erhalten, die vorgelegten Informationen selbst zu überprüfen. Das bedeutet nicht, dass persönliche Daten des Bewerters ungefiltert offengelegt werden müssen. Das OLG Frankfurt weist ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Anonymisierung hin.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jede anonyme oder negative Bewertung gelöscht werden muss. Im konkreten Fall war entscheidend, dass das Unternehmen keinen Geschäftskontakt zuordnen konnte und der Bewerter unter einem Pseudonym auftrat.
Hinzu kam, dass allein der Portalbetreiber über Unterlagen verfügte, um den behaupteten Geschäftskontakt prüfen zu können.
Für betroffene Unternehmen zeigt die Entscheidung daher: Wird eine anonyme Bewertung keinem Kunden oder Geschäftsvorgang zugeordnet, kann dieser Umstand gegenüber dem Portal von Bedeutung sein. Wie weit die Prüfpflichten reichen, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab.
Das OLG Frankfurt konkretisiert die Pflichten von Bewertungsportalen bei beanstandeten Unternehmensbewertungen.
Ein Portal darf relevante Nachweise eines anonymen Bewerters nicht allein intern prüfen. Benötigt das betroffene Unternehmen diese Unterlagen, um die behauptete Rechtsverletzung beurteilen zu können, muss das Portal sie grundsätzlich zugänglich machen. Eine Anonymisierung kann dabei die Interessen des Bewerters schützen.
Wichtig ist jedoch der besondere Verfahrensstand: Das OLG Frankfurt hat den Portalbetreiber nicht durch einen neuen Ausspruch zur Löschung der Bewertung verurteilt. Nachdem der Geschäftskontakt im Prozess nachgewiesen worden war, hatten die Parteien den Rechtsstreit bereits für erledigt erklärt.
Das Gericht entschied deshalb über die Kosten. Dabei stellte es fest, dass die Klage nach dem Sachstand bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Pressemitteilung Nr. 45/2026 des OLG Frankfurt am Main: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/portalbetreiber-muss-nach-behaupteter-rechtsverletzung-betroffenem-unterlagen-zugaenglich-machen
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