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OLG Frankfurt am Main urteilt zur Werbung mit Kundenbewertungen

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.06.2024 (Az. 6 U 128/23) zur Frage entschieden, ob die Werbung mit Kundenbewertungen, deren Abgabe Voraussetzung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel war, eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

Sachverhalt

Die Beklagte, Betreiberin eines Onlineshops für Fahrräder, hatte ein Gewinnspiel veranstaltet, an dem nur nach Abgabe einer Bewertung teilgenommen werden konnte. Dabei wurde ein Gutschein im Wert von 200 € als Preis ausgelobt.

Im Anschluss daran warb die Beklagte in ihrem Onlineshop explizit mit den dadurch erhaltenen Bewertungen. Dabei erschien unterhalb der Gesamtbewertung eines Produkts und eines grünen „Bewertung abgeben“-Buttons der Hinweis, dass alle abgegebenen Bewertungen an einem Gewinnspiel teilgenommen hätten. Das Problem: Der Hinweis war relativ unauffällig und der Zusammenhang zwischen den Bewertungen und der Teilnahme am Gewinnspiel war für viele Kunden nicht sofort erkennbar.

Entscheidung des OLG Frankfurt

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Frankfurt die Klage noch vollumfassend abgewiesen. Es erkannte keine Irreführung, da die Beklagte die Kunden ausreichend über die Bedingungen des Gewinnspiels informiert hätte. Auch die Tatsache, dass alle Bewertungen – positive wie negative – an dem Gewinnspiel teilnahmen, kam der Beklagten dabei zugute.

Doch auf die von der Klägerin eingelegte Berufung entschied das OLG in der nächsten Instanz, dass die Beklagte irreführend gehandelt habe. Es stellte klar, dass Kundenbewertungen als objektive Meinungsäußerungen wahrgenommen werden müssen. Wenn jedoch Bewertungen im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel abgegeben würden, bestünde die Gefahr, dass diese nicht mehr unabhängig seien. Auch wenn der monetäre Anreiz in diesem Fall durch das Gewinnspiel eher indirekt erfolgt sei, könnte er die Bewertungen dennoch positiv beeinflussen. Das OLG kam außerdem zu dem Schluss, dass die Beklagte nicht ausreichend über den Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und der Abgabe von Bewertungen aufgeklärt hätte. Besonders die Platzierung der Hinweise wurde als unzureichend bewertet – Kunden könnten die Aufklärung einfach übersehen haben. Es habe nicht ausgereicht, dass in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels stand, dass Bewertungen Voraussetzung für die Teilnahme sind. Die Aufklärung sei für den Kunden zu schwer verständlich und wenig sichtbar gewesen.

Konsequenzen für die Praxis von Onlineshops

Das Urteil zeigt, wie wichtig Transparenz in Bezug auf die Herkunft von Bewertungen ist. Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss sicherstellen, dass diese Bewertungen objektiv wahrgenommen werden können. Eine Verbindung zu Gewinnspielen oder anderen Anreizen muss klar und deutlich kommuniziert werden. 

Für Onlineshop-Betreiber bedeutet dies, dass darauf zu achten ist, wie Kundenbewertungen in der Werbung eingesetzt werden. Werden Bewertungen durch Gewinnspiele oder andere Anreize beeinflusst, muss dies für den Kunden klar erkennbar sein.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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