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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Werbung für Mineralstofftabletten mit dem Zusatz „Anti-Kater“ auf der Plattform Amazon untersagt. Die Entscheidung, die im Rahmen eines erstinstanzlich am OLG geführten Verfahrens nach dem Unterlassungsklagegesetz erging, hat Signalwirkung für den Umgang mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen. Dies ist das erste Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz, das erstinstanzlich an einem OLG entschieden wurde.
Die Beklagte bewarb auf der Plattform Amazon die sogenannten „Dextro Energy Zero Calories (…) Tabletten - Anti-Kater“. Der Kläger, ein Verbraucherverband, beanstandete diese Werbung mit der Begründung, die Bezeichnung „Anti-Kater“ suggeriere, dass das Produkt geeignet sei, die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome -den sogenannten Kater- zu behandeln oder vorzubeugen und reichte Klage beim erstinstanzlich zuständigen OLG Frankfurt a.M. ein.
Der zuständige 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt erließ ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte und untersagte ihr, die Mineralstofftabletten mit der Bezeichnung „Anti-Kater“ zu bewerben oder bewerben zu lassen. Der Senat argumentierte, dass die Werbung gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoße. Diese verbietet es, Lebensmitteln Eigenschaften zuzuschreiben, die auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten hindeuten.
Die LMIV definiert klar, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Die weit gefasste Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, indem sie verhindert, dass Lebensmittel fälschlicherweise als Ersatz für Arzneimittel betrachtet und ohne ausreichende Aufklärung konsumiert werden.
Bemerkenswert ist, dass der Senat die Symptome eines Alkoholkonsums wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Abgeschlagenheit als Krankheit im Sinne der Verordnung einstufte. Aussagen, die suggerieren, ein Produkt könne diese Symptome lindern oder ihnen vorbeugen, seien deshalb unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen.
Das Urteil des OLG Frankfurt unterstreicht die strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen den rechtlichen Vorgaben entsprechen, um eine Täuschung der Verbraucher zu vermeiden. Insbesondere im Bereich der Online-Werbung, wo Produkte mit vermeintlich gesundheitsfördernden Eigenschaften häufig beworben werden, dürfte die Entscheidung für deutlich mehr Sensibilität sorgen.
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