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Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Schutz von „Smiley-Pommes“

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Rahmen eines markenrechtlichen Berufungsverfahrens mit Urteil vom 19.12.2024, Az.: I-20 U 33/24, entschieden, dass die dreidimensionale Form von Kartoffelprodukten in Form von lächelnden Gesichtern („Smileys“) markenrechtlich geschützt bleibt.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragstellerin, ein Produzent von Pommes Frites und anderen ofenfertigen Mahlzeiten, ist Inhaberin einer seit über 20 Jahren registrierten dreidimensionalen Unionsmarke, die für tiefgefrorene Kartoffelprodukte in Form von lächelnden Gesichtern (Smiley Pommes) Schutz genießt. Die Antragsgegnerin stellte auf einer Fachmesse Produkte in einer ähnlichen Form vor, was die Antragstellerin als Verletzung ihrer Markenrechte ansah. Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits zugunsten der Antragstellerin entschieden. Hiergegen legte die Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein.

Entscheidung des OLG

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Antragsgegnerin zurück. Das Gericht argumentierte, dass die Formgestaltung der Kartoffelprodukte der Antragsgegnerin als markenmäßige Nutzung anzusehen sei, die geeignet ist, die Herkunftsfunktion der Marke der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Das Gericht stellte fest, dass die spezifische Form eines lächelnden Gesichts deutlich von den üblichen Formen wie Kroketten oder Pommes Frites abweicht und somit vom Verbraucher als Hinweis auf die Herkunft des Produkts wahrgenommen wird.

Auch die Kombination der Formmarke mit weiteren Marken wertete das Gericht nicht als Entkräftung des Herkunftshinweises. Die Verwendung mehrerer Marken sei im Lebensmittelbereich üblich und werde vom angesprochenen Verkehr als solche erkannt.

Fazit

Für Unternehmen betont das Urteil die Notwendigkeit, bei der Produktgestaltung auf bestehende Markenrechte zu achten, insbesondere wenn es sich um kreative und außergewöhnliche Designs handelt. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stärkt damit den Schutz von Markeninhabern gegen Nachahmungen, die das Potenzial haben, die Herkunftsfunktion ihrer Marke zu gefährden.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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