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Nicht jedes Streifenmuster auf Sporthosen stellt eine Markenverletzung dar

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.05.2024 (Az.: 20-U 120/23) entschieden, dass nicht jedes Streifenmuster auf Sporthosen das bekannte und zugunsten der adidas AG als Marke geschützte Drei-Streifen-Muster verletzt.

Hintergrund der Entscheidung

Die Nike Retail B.V. (Antragsgegnerin) vertreibt Sportbekleidung. Dabei vertreibt sie unter anderem Hosen, die teils mit einem Zwei-, teils mit einem Drei-Streifen-Muster versehen sind, wobei die Hosen teilweise auch mit dem bekannten Nike „Swoosh“ versehen sind. Gegen den Vertrieb wandte sich die adidas AG (Antragstellerin).

Sie ließ die Antragsgegnerin im Juli 2022 zunächst erfolglos abmahnen und beantragte dann vor dem Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das LG Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 05.09.2022 erlassen, mit der der Antragsgegnerin untersagt wird, Hosen, die mit den beanstandeten Streifen versehen sind, zu vertreiben. Das LG Düsseldorf begründet seine Entscheidung damit, dass die Zwei- bzw. Drei-Streifen-Kennzeichnung die Markenrechte der Antragstellerin verletze, weil

„diese den Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche folge, sie blickfangmäßig herausgestellt sei und der angesprochene Verkehr daran gewöhnt sei, hierin auch einen Herkunftshinweis auf Waren der Antragstellerin zu sehen. Der Umstand, dass bei den angegriffenen Sporthosen weitere Zeichen aufgebracht seien, stehe dem nicht entgegen. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr.“

Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung Berufung beim OLG Düsseldorf mit der Begründung ein:

„Markenrechtliche Ansprüche schieden bereits deshalb aus, weil die allein maßgebliche Verkehrsauffassung in den Streifenverzierungen der angegriffenen Produkte keinen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft erblicken werde. So sei die Kennzeichnungspraxis der Antragstellerin nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Streifenverzierungen auf den angegriffenen Hosen markenmäßig verwendet würden, da sie nicht der Kennzeichnungspraxis der gesamten Branche entspreche. Auch seien die angegriffenen Hosen unübersehbar mit ihrem eigenen, überragend bekannten Herkunftszeichen versehen. Jedenfalls aber fehle es an einer Verwechslungsgefahr.“

Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Das OLG Düsseldorf sieht nur bei einer der fünf Hosen eine Markenverletzung als gegeben:

„Ein Verfügungsanspruch besteht indes nur insoweit, als sich die Antragstellerin gegen den Vertrieb der L. Pants (Sporthosen mit drei gleichfarbigen Streifen) wendet […]. In Bezug auf die S. Pants (Sporthosen mit zwei Streifen) und die P. Pants (Sporthosen mit drei Streifen in den Farben blau und rot) steht der Antragstellerin hingegen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu […].“

1.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf wird nicht jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und unabhängig von der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, zwingend vom angesprochenen Verkehrskreis als Herkunftshinweis verstanden.

Dem Verkehr sei vielmehr bekannt, dass (irgendwie gestaltete) Streifenmuster entlang der Außennaht der Hose auch nur zu reinen Dekorationszwecken verwendet werden. Es ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf daher geboten, sowohl die Streifengestaltung als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Sporthosen mit in die Betrachtung einzubeziehen.

Dabei kommt das OLG Düsseldorf zu dem Schluss, dass die Streifen nicht auf den Hersteller der Hosen hinweisen, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer eindeutiger Herstellerhinweis -hier also der „Swoosh“- auf der Sportkleidung angebracht ist. Bezüglich der so gestalteten Hosen bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.

Sofern darüber hinaus die Streifen aufgrund der Gestaltung wie ein einheitliches Zierband und damit als rein dekoratives Element wahrgenommen werden, wird der angesprochene Verkehr diese ebenfalls nicht mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung der Antragstellerin in Verbindung bringen. Auch bezüglich dieser Hosen besteht nach Auffassung des OLG Düsseldorf keine Verwechslungsgefahr.

2.
Bezüglich der von der Antragsgegnerin vertriebenen Hose, die an der Seite drei deutlich unterscheidbare Streifen aufweist, sieht das OLG Düsseldorf hingegen eine Markenverletzung gegeben. Nach Auffassung des Gerichts wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in den Streifen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen. Das OLG Düsseldorf hat hier eine hinreichende Zeichenähnlichkeit bejaht, insbesondere, da bei dieser Hose aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke von adidas und der Warenidentität ein deutlicher Abstand zwischen den Marken erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, der vorliegend nicht eingehalten wurde.

Das OLG hat das Urteil in dieser Hinsicht daher bestätigt, die Ansprüche im Übrigen aber zurückgewiesen.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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