Haben Sie Fragen?

Newsletter und Kundenkonto: Kopplung ohne Wahl ist unzulässig

Das Bild ist KI-modifiziert.

Ein Kundenkonto eröffnen und dabei zugleich einen Newsletter bestätigen: Ist das erlaubt? Mit dieser Frage hat sich das OLG München beschäftigt. Kunden eines Shopping-Clubs konnten ihre Anmeldung nur zusammen mit der Newsletter-Einwilligung bestätigen. Eine getrennte Auswahl war nicht vorgesehen. Das OLG hielt diese konkrete Gestaltung für unzulässig. Entscheidend war die fehlende echte Wahlmöglichkeit. Das Urteil zeigt Betreibern von Online-Shops damit, worauf sie bei der Verbindung von Newsletter und Kundenkonto achten sollten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das OLG München entschied am 23.04.2026 über die Kopplung von Newsletter und Kundenkonto.
  • Kunden konnten das Konto nur gemeinsam mit der Newsletter-Einwilligung bestätigen.
  • Das Gericht sah darin im konkreten Fall keine freiwillige Einwilligung.
  • Eine spätere Widerrufsmöglichkeit ersetzte die fehlende Wahl bei der Anmeldung nicht.
  • Auch das Geschäftsmodell des Shopping-Clubs rechtfertigte die konkrete Kopplung nicht.
  • Das OLG wertete die verletzten DSGVO-Regeln zugleich als Marktverhaltensregeln.

Newsletter und Kundenkonto wurden gemeinsam bestätigt

Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop reduzierte Markenartikel. Bestimmte Angebote waren Mitgliedern eines Shopping-Clubs vorbehalten. Nach der Registrierung erhielten die Nutzer eine Bestätigungs-E-Mail. Über einen einzigen Link sollten sie ihre Anmeldung und die Einwilligung in den Newsletter bestätigen. Eine Möglichkeit, nur die Anmeldung zu bestätigen, sah die E-Mail nicht vor. Wer keinen Newsletter wollte, musste zunächst einwilligen und diese Einwilligung anschließend widerrufen. Ein Verbraucherverband hielt diese Gestaltung für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG München änderte dieses Urteil in der Berufungsinstanz ab.

Warum die Newsletter-Einwilligung nicht freiwillig war

Eine Einwilligung nach der DSGVO muss freiwillig sein. Bei dieser Prüfung spielt auch eine mögliche Kopplung eine wichtige Rolle. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO verlangt eine besondere Prüfung, wenn eine Leistung von einer zusätzlichen Datenverarbeitung abhängig gemacht wird. Das gilt insbesondere, wenn diese Verarbeitung für die Leistung nicht erforderlich ist. Im konkreten Anmeldeprozess fehlte dem OLG diese freie Wahlmöglichkeit. Die Kunden konnten ihre Mitgliedschaft nicht bestätigen, ohne zugleich dem Newsletter zuzustimmen. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch den mit der Abmeldung vom Newsletter verbundenen zusätzlichen Aufwand. Wer keinen Newsletter wollte, musste zunächst zustimmen und später widerrufen. Diese Lösung führte nach Auffassung des OLG nicht gleich schnell und einfach zum gewünschten Ergebnis. Die spätere Widerrufsmöglichkeit konnte deshalb die fehlende Freiwilligkeit der Einwilligung nicht heilen.

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.

Jetzt Kontakt aufnehmen!

DSGVO-Verstoß auch wettbewerbsrechtlich relevant

Das Urteil betrifft nicht nur das Datenschutzrecht. Das OLG wertete Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Damit konnte der Verbraucherverband den DS-GVO-Verstoß im konkreten Fall auch wettbewerbsrechtlich verfolgen. Das Gericht sah zudem eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen. Kunden sollen selbst entscheiden können, ob sie in die betreffende Verarbeitung ihrer Daten einwilligen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Online-Händler sollten prüfen, ob Kunden Newsletter und Kundenkonto unabhängig voneinander wählen können. Besonders relevant sind Anmeldeprozesse, bei denen dieselbe Bestätigung zwingend mehrere Erklärungen umfasst. Ein gemeinsamer Bestätigungsschritt ist vor allem kritisch, wenn Kunden die Newsletter-Einwilligung nicht verweigern können. Auch Bestätigungs-E-Mails gehören in diese Prüfung. Das OLG betrachtete nicht nur das erste Registrierungsformular. Es bezog die spätere Bestätigung in die Prüfung des Einwilligungsprozesses ein. Eine nachträgliche Abmeldemöglichkeit sollte daher nicht als Ersatz für eine freie Entscheidung bei der Anmeldung verstanden werden. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Verbindung von Newsletter und Kundenkonto automatisch unzulässig ist. Entscheidend bleiben die konkrete Gestaltung, die Wahlmöglichkeiten der Kunden und die Umstände des jeweiligen Angebots. Ob eine bestimmte Gestaltung zulässig ist, muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an:

0251 149891-0

Schreiben Sie uns eine Mail:

info@kanzlei-meibers.de