Neues BGH Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ in den Google-Suchergebnissen

Der BGH urteilt erneut zum Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google. Das wegweisende Urteil stärkt den Schutz von personenbezogenen Daten. Die Einzelheiten zum Urteil und die Voraussetzungen für eine Auslistung von Inhalten und Vorschaubildern aus den Google-Suchergebnissen erläutern wir Ihnen im folgenden Artikel:
Inhalt
Das Internet vergisst nichts
Die Kläger, tätig im Finanzdienstleistungssektor, begehrten die Entfernung von Inhalten und Vorschaubildern aus den Google-Suchergebnissen. Im Jahr 2015 sind mehrere rufschädigende Artikel über die Kläger und deren Unternehmen auf der Website eines US-amerikanischen Unternehmens erschienen. Die Artikel beinhalteten auch Fotos der Kläger, welche in den Suchergebnisse bei Google als Vorschaubilder, also sogenannte „Thumbnails“, erschienen. Die Kläger behaupteten gegenüber Google, Opfer von Erpressungen geworden zu sein und forderten Google auf, die Vorschaubilder und Fotos aus den Google-Suchergebnissen zu löschen.
Auslegung von Artikel 17 DS-GVO
Nachdem das Landgericht die Klage der Kläger auf Löschung der Inhalte durch Google zunächst abgewiesen hat, musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall auseinandersetzen. Um innerhalb der Europäischen Union (EU) eine einheitliche Auslegung des Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu gewährleisten, hat der BGH den Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Der EUGH hat dabei entschieden, dass es nicht auf eine gerichtliche Klärung der Richtigkeit der bei Google gelisteten Ergebnisse ankommt. Es komme vielmehr darauf an, ob die betroffene Person hinreichende Belege vorgelegt hat, aus denen sich die Unwahrheit der gelisteten Ergebnisse ergibt. Der Suchmaschinenbetreiber ist dann bei Nachweisen, die die Unrichtigkeit hinreichend belegen, verpflichtet die entsprechenden Inhalte aus den Suchergebnissen zu löschen.
Vorschaubild musste entfernt werden, zwei Artikel durften bleiben
Nach der Auslegung des Artikels 17 DS-GVO durch den EUGH musste der BGH nun den konkreten Fall entscheiden. Dabei war die Revision der Kläger nur teilweise erfolgreich. Bei einem der Artikel fehlte bereits der Bezug zu den Klägern und bei einem anderen Artikel haben die Kläger keine entsprechenden Nachweise für die Unrichtigkeit vorgelegt.
Recht gab der BGH in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 den Klägern allerdings bezüglich eines Vorschaubildes. Das von Google gelistete Vorschaubild hatte für sich genommen keine eigene Aussage. Die Vorschau eines Bildes, das die Kläger zeigte, war jedoch – ohne weiteren Kontext – nicht gerechtfertigt. Google war daher in der Pflicht, dieses Vorschaubild aus seinen Suchergebnissen zu entfernen.
Entfernt wird nur das Suchergebnis
Zu beachten ist bei dieser Entscheidung, dass Google nur bezüglich seiner Suchergebnisse gegebenenfalls zur Löschung von Inhalten aufgefordert werden kann. Diese sogenannte „Auslistung“ aus den Suchergebnissen betrifft nicht den Inhalt an sich, sondern nur die Sichtbarkeit bei Google. Möchte man gegen einen Artikel oder ein Foto umfassend vorgehen, muss man sich direkt an die Verfasser des Artikels und den Hoster der Website wenden.
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