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Die Kleinunternehmerregelung ist ein attraktives Modell für viele Gründer und kleine Unternehmen. Sie vereinfacht die Umsatzsteuer und kann gerade in der Anfangsphase eine große Entlastung sein. Zum 1. Januar 2025 wurde die diesbezügliche Regelung grundlegend geändert.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Kleinunternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Das bedeutet, sie müssen (und dürfen) keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können sie aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Übrigens: Weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, ist er trotz Stellung als Kleinunternehmer zur Zahlung der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UstG verpflichtet.
Ab dem 01.01.2025 wurde die Regelung überarbeitet und die Umsatzgrenzen angehoben. Leistungen von Kleinunternehmern sind nach der neuen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG künftig umsatzsteuerfrei. Zuvor galt, dass die grundsätzlich anfallende Umsatzsteuer schlicht „nicht erhoben“ wurde. Die Umsatzgrenzen wurden zudem angehoben. Es gelten nun 25.000 € für den Vorjahresumsatz (zuvor 22.000 €) und 100.000 € für den Umsatz des laufenden Kalenderjahres (zuvor 50.000 €). Für den Vorjahresumsatz ist also das Jahr 2024 zu berücksichtigen. Was den Umsatz des laufenden Jahres angeht, handelt es sich nun um eine feste Umsatzgrenze. Sobald der Umsatz 100.000 € übersteigt, kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Unternehmer in Deutschland haben nun auch die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten der EU in Anspruch zu nehmen. Hierfür gibt es ein besonderes Meldeverfahren.
Kleinunternehmer, die z.B. einen Online-Shop betreiben, dürfen keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Geschieht dies dennoch, kann das dazu führen, dass die Umsatzsteuer doch abgeführt werden muss. Kunden des Online-Shops müssen darüber hinaus informiert werden. Es muss klargestellt werden, dass die angegebenen Preise Gesamtpreise sind und dass die Kleinunternehmerregelung gilt. Der Hinweis kann wie folgt lauten: „Umsatzsteuerbefreit aufgrund Kleinunternehmerregelung. Preise sind Gesamtpreise (zzgl. Versandkosten).“ Neben den Preisen darf bei Geltung der Kleinunternehmerregelung entsprechend kein Hinweis auf die Umsatzsteuer (z.B. „inkl. USt“ oder „inkl. MwSt.“) erfolgen.
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