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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einführung eines sogenannten Widerrufsbuttons vorsieht.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Damit soll der Widerruf von Online-Verträgen künftig genauso einfach werden wie das Bestellen selbst. Verbraucher müssen nicht länger nach versteckten Formularen oder komplizierten Kontaktwegen suchen – ein Klick soll reichen, um innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist den Vertrag zu beenden.
Für Unternehmen bedeutet das: Sie sind verpflichtet, die neue Schaltfläche auf ihrer Website bereitzustellen. Der Widerrufsbutton ist damit die konsequente Ergänzung zum bereits bekannten Kündigungsbutton.
Gesetzlich festgelegt wird dies zukünftig im § 356a BGB, der wie folgt lauten wird:
„Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“
Wie sich daraus ergibt, bringt die Einführung für Unternehmer einige neue Pflichten – aber auch Chancen:
Es wird zwar zunächst einigen Aufwand erfordern, einen gut sichtbaren, eindeutig beschrifteten Button auf jeder Online-Benutzeroberfläche einzubauen sowie einen automatisierten Bestätigungsprozess zu schaffen.
Auf der anderen Seite schafft ein solcher Button bei den Kunden jedoch deutlich mehr Vertrauen und kann die Kundenzufriedenheit steigern.
Da die neuen Regelungen bis 19. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein müssen und bei nicht rechtzeitiger Umsetzung Abmahnungen drohen, sollten Unternehmen die technische Integration nicht aufschieben.
Sofern Sie dabei Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
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