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Neue Kennzeichnungspflichten für Laptops: Was Händler jetzt beachten müssen

Der europäische Gesetzgeber verfolgt seit geraumer Zeit das Ziel, die Nutzung einheitlicher Ladegeräte zu fördern und unnötigen Elektronikmüll zu vermeiden. Ein Element dieser Entwicklung sind neue Kennzeichnungspflichten für bestimmte Geräteklassen. Nachdem entsprechende Vorgaben bereits für verschiedene andere Produktgruppen gelten, werden nun auch Laptops erfasst. Für Online-Händler bedeutet das: Ab dem 28. April 2026 müssen bei bestimmten Laptop-Angeboten zusätzliche Informationen unmittelbar auf der Produktdetailseite dargestellt werden.

Piktogramm und Ladeetikett werden Pflicht

Künftig reicht es bei kennzeichnungspflichtigen Laptops nicht mehr aus, lediglich die technischen Daten oder den Lieferumfang in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen. Vielmehr müssen Händler in der Nähe des Preises ein Piktogramm einbinden, aus dem hervorgeht, ob dem Gerät ein Netzteil beiliegt oder nicht. Daneben ist zusätzlich ein Etikett darzustellen, das die maßgeblichen Ladeeigenschaften des Geräts ausweist. Dazu gehören insbesondere die zum Laden erforderliche Mindestleistung, die für die maximale Ladegeschwindigkeit benötigte Leistung und gegebenenfalls der Hinweis auf die Unterstützung von USB Power Delivery (USB PD).

Wesentlich ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Darstellung. Nach den neuen Vorgaben müssen sowohl Piktogramm als auch Etikett direkt auf der Artikeldetailseite und in der Nähe der Preisangabe erscheinen. Eine bloße Verlinkung auf weiterführende Informationen genügt nicht. Auch die grafische Ausgestaltung ist nicht beliebig, sondern an die unionsrechtlich vorgegebenen Muster und Größenverhältnisse gebunden.

Nicht jeder Laptop-Angebot ist automatisch betroffen

Die neue Pflicht gilt nicht unterschiedslos für sämtliche bereits im Markt befindlichen Geräte. Maßgeblich ist vielmehr, ob der jeweilige Laptop ab dem 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht wurde. Bereits vorher in Verkehr gebrachte Geräte — etwa Lagerware oder gebrauchte Laptops — unterfallen den neuen Kennzeichnungsvorgaben grundsätzlich nicht, sofern sie unverändert weitervertrieben werden. Für Händler wird es damit in der Praxis besonders wichtig sein, den produktbezogenen Zeitpunkt des Inverkehrbringens sauber nachvollziehen und dokumentieren zu können.

Hinzu kommt, dass der Begriff „Laptop“ eher weit verstanden wird. Erfasst sein können nicht nur klassische Notebooks, sondern auch Ultrabooks, Netbooks, Convertibles und Hybridgeräte. Im Zweifel sollten Händler deshalb frühzeitig mit den jeweiligen Herstellern oder Lieferanten klären, ob das konkrete Produkt unter die Kennzeichnungspflicht fällt und welche Angaben sowie Grafiken bereitzustellen sind.

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Pflichten gelten nicht nur im B2C-Handel

Für die Praxis besonders relevant ist, dass die neuen Kennzeichnungspflichten nicht auf den klassischen Verbrauchsgüterverkauf beschränkt sind. Nach der dargestellten Rechtslage gelten sie sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich. Betroffen sind außerdem nicht nur Angebote im eigenen Onlineshop, sondern ebenso Verkaufsplattformen wie etwa Amazon oder eBay. Händler müssen daher ihre Prozesse plattformübergreifend prüfen und sicherstellen, dass die erforderlichen Kennzeichnungen in allen betroffenen Vertriebskanälen korrekt eingebunden werden.

Diese Pflichten gibt es für andere Geräte schon länger

Die Laptop-Kennzeichnung ist kein isoliertes Einzelvorhaben, sondern Teil eines größeren regulatorischen Konzepts. Für zahlreiche andere Geräteklassen, nämlich

  • tragbare Mobiltelefone
  • Tablets
  • Digitalkameras
  • Kopfhörer
  • Headsets
  • tragbare Videospielkonsolen
  • tragbare Lautsprecher
  • E-Reader
  • Tastaturen
  • Mäuse
  • tragbare Navigationssysteme
  • Ohrhörer

gelten vergleichbare Kennzeichnungspflichten bereits seit dem 28.12.2024. Auch dort geht es darum, für Käufer transparent zu machen, ob ein Ladegerät enthalten ist und welche Ladeeigenschaften das jeweilige Gerät aufweist. Mit den Laptops wird damit nun die letzte große Produktgruppe in dieses System einbezogen.

Risiko von Abmahnungen bei fehlerhafter Umsetzung

Wer als Händler die neuen Vorgaben trotz Verpflichtung nicht erfüllt, setzt sich einem erheblichen rechtlichen Risiko aus. In Betracht kommen insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Kommt es in der Folge zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, drohen bei späteren Verstößen zusätzlich Vertragsstrafen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Ab dem 28. April 2026 müssen Händler bei neu in Verkehr gebrachten Laptops zusätzliche Kennzeichnungen zum Netzteil-Lieferumfang und zu den Ladeeigenschaften in Preisnähe anzeigen. Da die Pflicht plattformübergreifend sowie im B2C- und B2B-Handel gilt, sollten betroffene Unternehmen ihr Sortiment, ihre Produktdaten und ihre Darstellungslogik überprüfen. Besonders wichtig sind dabei die Klärung des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und die technische Umsetzung auf allen relevanten Verkaufsoberflächen.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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