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Neue EU-Label für Gewährleistung und Garantie

Das Jahr 2026 bringt neue Herausforderungen für Onlinehändler mit sich: Neben dem Widerrufsbutton müssen sich Händler auf eine weitere Neuerung einstellen: Ab dem 27.09.2026 sind Händler zu Darstellung von EU-weit geltenden Gewährleistungs- und Garantielabels verpflichtet. Die neuen Informationspflichten basieren auf der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive, Richtlinie (EU) 2024/825), die den ökologischen Wandel durch mehr Transparenz und langlebigere Produkte fördern soll.

Das Wichtigste im Überblick

  • Was sind die Label? Standardisierte grafische Elemente (ähnlich dem Energielabel), die über gesetzliche Gewährleistungsrechte und freiwillige Garantien informieren.
  • Ab wann gilt die Pflicht? Die neuen Label müssen ab dem 27. September 2026 dargestellt werden.
  • Wer ist betroffen? Alle Online- und stationären Händler, die Verträge mit Verbrauchern (B2C) schließen.
  • Was ist zu tun? Technische Integration im Shop, produktbezogene Pflege der Garantiedaten und Sicherstellung der korrekten grafischen Darstellung.

Die Hintergründe

Bisher herrscht bei vielen Verbrauchern Unklarheit über den Unterschied zwischen der Gewährleistung (gesetzlicher Anspruch bei Mängeln) und einer freiwilligen Garantie (Versprechen des Herstellers). Durch visuelle Standardisierung mithilfe von Labeln soll für Klarheit gesorgt und der Kauf langlebiger Produkte gefördert werden.

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Die neuen Label

Die maßgebliche Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25.09.2025 unterscheidet zwischen zwei Informationsformaten:

1. Das Gewährleistungs-Label informiert über die gesetzliche Mängelhaftung:

  • Das Label muss vor dem Vertragsschluss mit einem Verbraucher dargestellt werden.
  • Es enthält u.a. Erläuterungen zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten (Reparatur, Ersatz, Minderung, Rückerstattung), Angaben zur Mindestdauer von zwei Jahren und einen QR-Code zur EU-Informationsseite.
  • Format: In Onlineshops ist zwingend die farbige Version zu nutzen. Die harmonisierte Mitteilung sieht gestalterisch und inhaltlich aus wie folgt:

2. Das Garantie-Label informiert über eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie. Gewährt ein Hersteller für ein bestimmtes Produkt eine solche Haltbarkeitsgarantie, ist der Händler, der die Ware verkauft, verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt.

  • Das Label muss vor Vertragsschluss mit einem Verbraucher dargestellt werden, wenn die Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Dauer von mehr als zwei Jahren umfasst.
  • Es müssen für jedes Produkt spezifische Daten eingetragen werden: Herstellername, Modellkennung und die Garantiedauer in Jahren.
  • Anders als das statische Gewährleistungs-Label muss dieses Label für jedes betroffene Produkt individuell angepasst werden.
  • Die harmonisierte Kennzeichnung sieht gestalterisch und inhaltlich wie folgt aus:

Umsetzung im Onlineshop: Wo und Wie?

Die Anforderungen an die Platzierung und Gestaltung sind streng:

  • Die Label müssen direkt bei der Produktbeschreibung, gut wahrnehmbar und vor Abschluss des Kaufvertrags erscheinen. Ein bloßer Link in den AGB reicht nicht aus.
  • Keine Bearbeitung: Farben, Proportionen und Inhalte sind bis auf die editierbaren Felder beim Garantie-Label strikt vorgegeben.
  • Geschachtelte Darstellung: Während das Gewährleistungs-Label immer voll sichtbar sein muss, darf das Garantie-Label im Onlinehandel „geschachtelt“ dargestellt werden (z. B. erst bei Mouseover oder Klick vollständig sichtbar).

Handlungsempfehlung: Frühzeitig planen

Die Einführung der Label zum 27.09.2026 stellt besonders Onlinehändler mit großem Sortiment vor enorme Herausforderungen, da für das Garantie-Label produktindividuelle Daten gepflegt werden müssen.

Aktuell sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Händler sollten deshalb die Umsetzung bereits jetzt planen, um zum Stichtag vorbereitet zu sein.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Einbindung in Ihren Shop oder benötigen Sie Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Produktbeschreibungen? Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

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Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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