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Negative Bewertungen können für Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Denn sie beeinflussen Sichtbarkeit, Vertrauen und Kaufentscheidungen.
Nicht jede schlechte Rezension ist jedoch rechtlich zulässig. Wer negative Bewertungen erhält, sollte deshalb prüfen, ob es sich um berechtigte Kritik, eine unzulässige Fake-Bewertung oder sogar um eine gezielte Rufschädigung handelt.
In diesem Beitrag zeigen wir, wann Unternehmen negative Bewertungen löschen lassen können, wie sie auf Google-Bewertungen und andere Plattformbewertungen richtig reagieren und welche rechtlichen Schritte gegen rechtswidrige Rezensionen möglich sind.
Wie missbräuchlich Bewertungsportale eingesetzt werden können, zeigt ein aktueller Bericht unseres Kollegen Ralf Zosel. Er schildert einen Fall, in dem wortgleiche 1-Sterne-Bewertungen offenbar nicht der Schilderung einer Kundenerfahrung dienten, sondern dazu, Druck aufzubauen und eine Kontaktaufnahme zur angeblichen Löschung der Bewertung zu provozieren.
Der geschilderte Fall macht deutlich: Negative Bewertungen sind nicht immer bloß unangenehme Kritik. Sie können auch Teil eines rechtswidrigen Geschäftsmodells oder einer gezielten Schädigungsstrategie sein. Nach der Darstellung im Originalbeitrag wurde die beanstandete Rezension nach Beschwerde zügig entfernt.
Die Originalmitteilung finden Sie unter https://ralfzosel.de/blog/versuchte-erpressung-mit-1-sterne-bewertung/ .
Nicht jede negative Bewertung kann aus rechtlicher Sicht gelöscht werden. Grundsätzlich sind Bewertungen von der Meinungsfreiheit geschützt. Unternehmen müssen deshalb auch kritische Rezensionen hinnehmen, wenn sie auf einer tatsächlichen Erfahrung beruhen und rechtlich zulässig formuliert sind.
Eine negative Bewertung kann aber angreifbar sein, wenn sie insbesondere
Für die rechtliche Bewertung ist die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsache zentral. Diese erfolgt nach dem Merkmal der Beweiszugänglichkeit. Ob ein Kunde eine Leistung „schlecht“ fand, ist beispielweise nicht der Überprüfung zugänglich und deshalb regelmäßig eine Meinung. Ob ein Unternehmen nie erreichbar war, eine Leistung nicht erbracht oder Zusagen nicht eingehalten hat, ist hingegen dem Beweis zugänglich und damit eine Tatsachenbehauptung. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Unternehmen nicht hinnehmen.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Wer eine negative Google-Bewertung oder eine schlechte Rezension auf anderen Plattformen entdeckt, sollte strukturiert vorgehen. Übereilte Reaktionen sind oft strategisch nachteilig.
Bevor weitere Schritte eingeleitet werden, sollte die Bewertung vollständig dokumentiert werden. Dazu gehören insbesondere Screenshots, Datum, Uhrzeit, Profilname, Sternebewertung, Text der Rezension und mögliche Auffälligkeiten im Profil des Verfassers.
Diese Beweissicherung ist wichtig, weil Bewertungen später geändert oder gelöscht werden können.
Im nächsten Schritt sollte geprüft werden, ob eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt oder ob die negative Bewertung gelöscht werden kann. Besonders relevant sind dabei folgende Fragen:
Viele Unternehmen möchten auf schlechte Bewertungen sofort öffentlich reagieren. Das kann sinnvoll sein, wenn es sich um echte Kritik handelt und eine sachliche, lösungsorientierte Antwort möglich ist.
Bei offensichtlich falschen oder rechtswidrigen Bewertungen ist Zurückhaltung jedoch häufig besser. Eine vorschnelle öffentliche Erwiderung kann unnötig Konflikte verschärfen, Interna offenbaren oder den Eindruck erwecken, der behauptete Kundenkontakt habe tatsächlich stattgefunden.
Ob Google, kununu, Jameda, Amazon, eBay oder Facebook: Plattformbetreiber müssen konkrete Beanstandungen prüfen, wenn ein möglicher Rechtsverstoß substantiiert dargelegt wird.
Ein bloßes Standard-Melden reicht in vielen Fällen nicht aus. Erfolgversprechender ist eine rechtlich sauber begründete Beanstandung, in der klar aufgezeigt wird,
Gerade bei anonymen Bewertungen ist dieser Prüfprozess oft der entscheidende Hebel. Reagiert der Verfasser nicht oder kann er seine Geschäftsbeziehung nicht nachweisen, wird die Bewertung häufig gelöscht.
Ist der Verfasser bekannt oder später identifizierbar, kommen Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und je nach Fall weitere Ansprüche in Betracht. Dann kann ein direktes außergerichtliches Vorgehen gegen den Bewerter sinnvoll sein, etwa durch eine anwaltliche Abmahnung.
Wenn Plattform und Verfasser außergerichtlich nicht reagieren, kann ein gerichtliches Vorgehen erforderlich werden. In schwerwiegenden Fällen kommt auch ein Eilverfahren in Betracht. Dann ist schnelles Handeln besonders wichtig.
Ein besonders häufiger Fall rechtswidriger Rezensionen ist die Fake-Bewertung. Dabei bewerten Personen ein Unternehmen, ohne tatsächlich Kunde, Patient, Mandant oder Vertragspartner gewesen zu sein.
Genau hier liegt häufig der effektivste Angriffspunkt: Kann der Verfasser keinen realen Kontakt zum Unternehmen belegen, bestehen gute Chancen auf Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Plattform den Bewerter im Prüfverfahren zur Darlegung seiner Geschäftsbeziehung auffordert und keine ausreichende Antwort erhält.
Negative Bewertungen sind für Unternehmen lästig, aber nicht immer rechtswidrig. Zulässige Kritik muss professionell behandelt werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Fake-Bewertungen und erpressungsähnliche Konstellationen sollten dagegen konsequent dokumentiert, rechtlich geprüft und gezielt angegriffen werden.
Wer negative Bewertungen löschen lassen möchte, sollte nicht emotional, sondern strukturiert vorgehen. Gerade bei Google-Bewertungen und anderen reichweitenstarken Plattformen entscheidet häufig die richtige rechtliche Strategie über den Erfolg. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten nun bereits seit fast einem Jahrzehnt.
Kann ich eine negative Google-Bewertung löschen lassen?
Ja. Eine Löschung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik oder Anzeichen einer Fake-Bewertung enthält. Auch fehlender Kundenkontakt kann ein wichtiger Löschungsgrund sein.
Was ist der Unterschied zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung?
Meinungen sind persönliche Werturteile. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich. Ob ein Service „schlecht“ war, ist meist Meinung. Ob ein Unternehmen nicht reagiert, falsch geliefert oder Zusagen nicht eingehalten hat, ist eine Tatsachenfrage.
Muss ich die Person hinter der Bewertung kennen?
Nein. Auch anonyme Bewertungen können angegriffen werden. In vielen Fällen ist der erste sinnvolle Schritt gerade das Vorgehen gegen die Plattform, damit diese den Verfasser zur Stellungnahme und zum Nachweis einer Geschäftsbeziehung auffordert.
Was passiert, wenn der Bewerter nicht reagiert?
Reagiert der Verfasser im Prüfverfahren nicht oder kann er den behaupteten Kontakt nicht nachvollziehbar belegen, hat der Plattformbetreiber die Bewertung regelmäßig zu entfernen.
Kann ich auch direkt gegen den Verfasser vorgehen?
Ja. Ist der Verfasser identifiziert, kommen Ansprüche auf Löschung und Unterlassung in Betracht. Je nach Fall kann eine anwaltliche Abmahnung der richtige nächste Schritt sein.
Wann ist ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll?
Ein Eilverfahren kann sinnvoll sein, wenn eine rechtswidrige Bewertung dringend entfernt werden muss und außergerichtliche Maßnahmen nicht ausreichen. Das betrifft vor allem schwerwiegende und geschäftsschädigende Einträge.
Sollte ich auf negative Bewertungen öffentlich antworten?
Bei echter, nachvollziehbarer Kritik kann das sinnvoll sein – professionell, sachlich und lösungsorientiert. Bei offensichtlich falschen, anonymen oder rechtswidrigen Bewertungen ist eine öffentliche Antwort dagegen nicht zu empfehlen. Sofern man einer besonderen Schweigepflicht unterliegt (z. B. als Arzt oder Anwalt), sollte insgesamt von einer öffentlichen Antwort abgesehen werden, um Verstöße gegen diese Pflicht zu verhindern.
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/reputationsmanagement/
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