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Der deutsche Gesetzgeber arbeitet aktuell an der Umsetzung der sog. „Right-to-Repair-Richtlinie“ (Richtlinie EU 2024/1799). Die Richtlinie verfolgt das Ziel, den nachhaltigen Konsum zu fördern. Dafür sollen Produkte länger genutzt und bei Defekten repariert statt vorschnell weggeworfen werden. Das Bundeskabinett hat hierzu einen Regierungsentwurf vorgelegt, der das deutsche Kaufrecht in zentralen Punkten modifiziert.
Eine wichtige Änderung betrifft den Mangelbegriff im Kaufrecht. Zukünftig regelt § 434 Abs. 3 S. 2 BGB-E, dass die Reparierbarkeit zu der üblichen Beschaffenheit einer Ware gehört. Das bedeutet: Ist ein Produkt nach den Erwartungen des Marktes oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben eigentlich zu reparieren, weist es diesen Standard aber nicht auf, kann dies bereits einen Sachmangel darstellen. Das Gesetz soll Verbraucher außerdem dazu bewegen, sich bei einem Defekt für eine Reparatur (Nachbesserung) statt für ein neues Austauschgerät (Nachlieferung) zu entscheiden. Dafür gewährt es dem Verbraucher, der sich für die Reparatur entscheidet, eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate. Parallel zum Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler entsteht ein völlig neuer Direktanspruch gegen den Hersteller. Dieser greift primär dann, wenn dem Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer mehr zustehen – etwa nach Ablauf der gesetzlichen Frist oder bei gewöhnlichem Verschleiß. Dieser Anspruch soll jedoch zunächst auf bestimmte Warengruppen beschränkt bleiben.
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Händler trifft künftig eine proaktive Informationspflicht, sobald ein Kunde einen Mangel meldet. Bevor der Verbraucher sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung ausübt, müssen Händler ihn über dieses Recht und insbesondere über die 12-monatige Fristverlängerung bei Wahl der Reparatur aufklären. Die Aufklärung muss dabei im konkreten Reklamationsfall erfolgen, nicht pauschal z.B. in AGB.
Die neuen Regeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der vorliegende Regierungsentwurf vom 25.03.2026 rechtzeitig den Bundestag passiert und verkündet wird. Grundsätzlich sollten Online-Händler sich darauf einstellen, dass das Gesetz ab dem 31.07.2026 umzusetzen ist und der neue Mangelbegriff und die neuen Informationspflichten gelten.
Informationen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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