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McDonald’s verliert teilweise die Marke Big Mac

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 05.06.2024, Az.: T-59/23, entschieden, dass die Unionsmarke „Big Mac“ keinen Markenschutz für Geflügelprodukte sowie für weitere bestimmte Dienstleistungen mehr genießt.

Hintergrund der Entscheidung

Die Unionsmarke „Big Mac“, Reg.-Nr.: 000062638, ist zugunsten von McDonald’s beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen. Der Schutz umfasste dabei auch „Geflügelprodukte“, „Hühnchensandwiches“ und „Unternehmensdienstleistungen und Franchising von Restaurants und anderen Einrichtungen, die zubereitete Speisen und Getränke zum Verzehr anbieten, sowie Drive-Through-Einrichtungen; Zubereitung und Verkauf von Mahlzeiten zum Mitnehmen“.

Die irische Fast-Food-Restaurantkette Supermac’s stellte 2017 einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen und begründete dies damit, dass die Unionsmarke nicht ernsthaft für diese Waren und Dienstleistungen benutzt worden ist.

Gemäß § 49 Absatz 1 Markengesetz wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist. Dies ist nach Ansicht von Supermac’s für viele der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke „Big Mac“ eingetragen ist, der Fall.

Das EUIPO hat dem Antrag teilweise stattgegeben, den Schutz für die vorbenannten Waren und Dienstleistungen jedoch bestätigt, den Schutz also aufrechterhalten. Gegen die Entscheidung klagte Supermac’s vor dem EuG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG hob die Entscheidung des EUIPO auf und änderte diese teilweise ab.

Nach Auffassung des EuG habe McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Marke „Big Mac“ ernsthaft für „Hühnchensandwiches“, „Speisen aus Geflügelprodukten“ und „Unternehmensdienstleistungen und Franchising von Restaurants und anderen Einrichtungen, die zubereitete Speisen und Getränke zum Verzehr anbieten, sowie Drive-Through-Einrichtungen; Zubereitung und Verkauf von Mahlzeiten zum Mitnehmen“ benutzt worden ist. Die von McDonald’s in dem Verfahren vorgelegten Beweismittel enthielten keine Angaben zu Verkaufsmengen oder die Dauer der Benutzungshandlung der Marke für diese Waren, sodass eine ernsthafte Benutzung für diese Waren nicht festgestellt werden konnte.

Das EuG schränkte mit seiner Entscheidung den Schutzumfang der angegriffen Unionsmarke „Big Mac“ daher weiter ein.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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