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Markenrecht - Was Sie beim Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör beachten müssen

Wer online Ersatzteile und Zubehör für Markenartikel verkauft, steht vor der Frage, ob und wie fremde Marken in der Werbung benutzt werden dürfen. Was erlaubt ist und was nicht, erklären wir in diesem Artikel.

Grundsätzlich ist die Verwendung einer Marke nur dem Markeninhaber vorbehalten. Der Markeninhaber kann Dritte von der Nutzung seiner geschützten Kennzeichen (Logos, Schriftzüge etc.) ausschließen. Verletzt man fremde Markenrechte, drohen kostspielige Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen. Doch bestimmte Produkte wie Ersatzteile und Zubehör lassen sich ohne Nennung fremder Marken kaum verkaufen. Wie soll z.B. eine Handyhülle angeboten werden, ohne dass man Marke und Modell des passenden Handys erwähnt?

Das Markenrecht kennt daher in § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine wichtige Ausnahme. Danach dürfen fremde Marken verwendet werden, um damit in der Werbung oder Produktbeschreibung auf den Verwendungszweck der eigenen Waren hinzuweisen. Wichtigster Anwendungsfall ist das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft. Solange also fremde Marken dazu benutzt werden um auf die Bestimmung der eigenen Ware hinzuweisen, liegt in der Regel keine Markenrechtsverletzung vor. Zulässig sind also Formulierungen wie "Handyhülle passend für …" oder "Rasierklingen geeignet für …".

Aber Vorsicht: Bei § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme, die dementsprechend eng begrenzt ist und so auch von den Gerichten ausgelegt wird. Die Verwendung fremder Marken muss deshalb für den Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware auch wirklich zwingend notwendig sein und den Gepflogenheiten des Handels entsprechen. So hat der BGH 2011 entschieden, dass die Verwendung des VW-Logos in der Werbung einer Werkstatt für Inspektionen für Volkswagen-Modelle eine Markenrechtsverletzung darstellt. Der BGH hat argumentiert, dass die Verwendung des VW-Logos nicht notwendig war. Die Werkstatt hätte nämlich auch nur die als Wortmarken geschützten Schriftzüge "VW" oder "Volkswagen" verwenden können. Durch die Verwendung des VW-Logos machte sich die Werkstatt laut BGH die Strahlkraft dieser Bildmarke zunutze und setzte diese als Blickfang ein. Das sah der BGH nicht mehr von der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gedeckt.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de