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Markenanmeldung russischer Staatsbürger und Unternehmen in Deutschland– Was aktuell gilt

Marken sind für Unternehmen ein zentrales Schutzinstrument – sie sichern Wiedererkennungswert und wirtschaftlichen Vorteil. Doch seit dem Inkrafttreten verschärfter EU-Sanktionen gegen Russland gelten neue Regeln für Markenanmeldungen in Deutschland. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) darf bestimmte Anträge nicht mehr annehmen. Wir erläutern, wer derzeit von der Markenanmeldung ausgeschlossen ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und worauf Unternehmen achten sollten.

Wichtigste Fakten

  • Das DPMA nimmt derzeit keine Markenanmeldungen von Personen oder Unternehmen aus Russland entgegen.
  • Grund: EU-Sanktionen (Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Art. 5s ).
  • Auch über Dritte (z. B. Anwälte in Deutschland) ist eine Anmeldung nicht zulässig.
  • Betroffen sind alle Personen und Organisationen, die den Sanktionen unterliegen – nicht nur russische Staatsbürger.
  • Unternehmen sollten Beteiligungen sanktionierter Personen vor Anmeldung prüfen.

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Wer darf eine deutsche Marke anmelden?

Eine Markenanmeldung schützt Logos, Namen oder Slogans rechtlich. Wer eine Marke erfolgreich anmeldet, kann Dritte von der Nutzung ausschließen.
Anmeldungen in Deutschland erfolgen beim DPMA. Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen berechtigt – sofern keine Ausschlussgründe bestehen.

Wen treffen die Sanktionen gegen Russland bei der Markenanmeldung?

Ausschluss gemäß EU-Sanktionen - Markenanmeldungen durch folgende Gruppen sind aktuell nicht zulässig:

  • Staatsbürger Russlands
  • Unternehmen mit Sitz in Russland
  • Personen oder Organisationen auf EU-Sanktionslisten
  • Vertreter, die im Namen dieser Gruppen handeln

Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob die Anmeldung direkt oder über eine Kanzlei erfolgt.
Rechtsgrundlage ist Art. 5s der EU-Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Dienstleistungen im Bereich geistigen Eigentums für sanktionierte Personen und Unternehmen untersagt.

Was bedeuten die Sanktionen gegen Russland für deutsche Unternehmen?

Deutsche Unternehmen mit internationalen Partnern sollten sorgfältig prüfen, wer als Anmelder auftritt und ob wirtschaftliche Verbindungen zu sanktionierten Personen bestehen.
Wenn bei einer Markenanmeldung eine sanktionierte Person – z. B. ein russischer Geschäftspartner – als Mitinhaber beteiligt ist, lehnt das DPMA die Anmeldung aufgrund der geltenden EU-Sanktionen ab.
Tipp: Im Zweifel rechtlich prüfen lassen – auch bei verdeckten Beteiligungen.

Gibt es für russische Staatsbürger Alternativen zur Markenanmeldung in Deutschland?

  • Internationale Markenanmeldung über WIPO: Nur möglich, wenn keine EU-Beteiligung vorliegt (z. B. ohne DPMA als Ursprungsamt).
  • Markenanmeldung in Drittstaaten, sofern dort keine Sanktionen gelten.

Achtung !

Umgehungsversuche (z. B. Strohmannlösungen) sind rechtswidrig. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergänzt ausdrücklich: "Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird [...]." Daraus ergibt sich: Auch wenn eine formal unbeteiligte Drittperson (Strohmann) die Marke anmeldet, aber wirtschaftlich im Interesse einer sanktionierten Person handelt, liegt ein Verstoß gegen die Verordnung vor.

Fazit

Markenanmeldungen sind derzeit für bestimmte Personen und Unternehmen ausgeschlossen. Betroffen sind nicht nur russische Staatsbürger, sondern alle, die unter EU-Sanktionen stehen.
Das DPMA lehnt entsprechende Anträge konsequent ab – auch wenn sie über Dritte eingereicht werden. Unternehmen sollten Beteiligungen im Anmeldeprozess vorab klären und sich rechtlich absichern.

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Über die Autorin

Karoline Ligocki ist Rechtsanwältin und Externe Datenschutzbeauftragte. Sie berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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