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Marken sind für Unternehmen ein zentrales Schutzinstrument – sie sichern Wiedererkennungswert und wirtschaftlichen Vorteil. Doch seit dem Inkrafttreten verschärfter EU-Sanktionen gegen Russland gelten neue Regeln für Markenanmeldungen in Deutschland. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) darf bestimmte Anträge nicht mehr annehmen. Wir erläutern, wer derzeit von der Markenanmeldung ausgeschlossen ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und worauf Unternehmen achten sollten.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Eine Markenanmeldung schützt Logos, Namen oder Slogans rechtlich. Wer eine Marke erfolgreich anmeldet, kann Dritte von der Nutzung ausschließen.
Anmeldungen in Deutschland erfolgen beim DPMA. Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen berechtigt – sofern keine Ausschlussgründe bestehen.
Ausschluss gemäß EU-Sanktionen - Markenanmeldungen durch folgende Gruppen sind aktuell nicht zulässig:
Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob die Anmeldung direkt oder über eine Kanzlei erfolgt.
Rechtsgrundlage ist Art. 5s der EU-Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Dienstleistungen im Bereich geistigen Eigentums für sanktionierte Personen und Unternehmen untersagt.
Deutsche Unternehmen mit internationalen Partnern sollten sorgfältig prüfen, wer als Anmelder auftritt und ob wirtschaftliche Verbindungen zu sanktionierten Personen bestehen.
Wenn bei einer Markenanmeldung eine sanktionierte Person – z. B. ein russischer Geschäftspartner – als Mitinhaber beteiligt ist, lehnt das DPMA die Anmeldung aufgrund der geltenden EU-Sanktionen ab.
Tipp: Im Zweifel rechtlich prüfen lassen – auch bei verdeckten Beteiligungen.
Achtung !
Markenanmeldungen sind derzeit für bestimmte Personen und Unternehmen ausgeschlossen. Betroffen sind nicht nur russische Staatsbürger, sondern alle, die unter EU-Sanktionen stehen.
Das DPMA lehnt entsprechende Anträge konsequent ab – auch wenn sie über Dritte eingereicht werden. Unternehmen sollten Beteiligungen im Anmeldeprozess vorab klären und sich rechtlich absichern.
Gerichtshof der Europäischen Union - VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 (*)
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/marken-kennzeichen/
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