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LG Stuttgart: Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter Sport gegen „MONNEMer QUADRAT“

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.01.2026 (Az.: 17 O 192/25) entschieden, dass Ritter Sport keine markenrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Verpackung des Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ zustehen. Trotz quadratischer Anmutung sah das Gericht weder Verwechslungsgefahr noch eine unlautere Ausnutzung der bekannten Ritter-Sport-Verpackung.

Hintergrund der Entscheidung

Die Klägerin, ein mit Ritter Sport verbundenes Unternehmen, ist Inhaberin einer dreidimensionalen Formmarke für einen quadratischen Verpackungskörper mit seitlichen Verschlusslaschen und Zick-Zack-Muster. Die Beklagte, ein Mannheimer Unternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT“ Haferriegel. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und machte Unterlassungs- sowie Folgeansprüche geltend.

Nach Auffassung der Klägerin seien Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel hochgradig ähnliche Waren. Zudem erinnere die Verpackung des Haferriegels zu stark an die geschützte quadratische Ritter-Sport-Verpackung. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass es sich um andere Produkte und eine anders wirkende Verpackung handele.

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Entscheidung des LG Stuttgart

Das Gericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel seien keine identischen Waren. Auch eine relevante Warenähnlichkeit liege nicht vor: Der Durchschnittsverbraucher nehme Tafelschokolade eher als Süßigkeit oder Nachtisch wahr, während Müsliriegel als Energiespender mit „gesundem“ Ruf verstanden würden. Zudem würden die Produkte im Supermarkt nicht an derselben Stelle angeboten und hätten unterschiedliche Hauptzutaten.

Auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit verneinte das Gericht. Maßgeblich sei die reine Verpackungsform ohne Aufdruck. Die angegriffene Verpackung erscheine optisch eher rechteckig, sei höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Auch die Verschlusslaschen und das Zick-Zack-Muster unterschieden sich von der Klagemarke. Zudem gebe es auch andere quadratische Süßwarenprodukte, sodass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat automatisch an Ritter Sport denke.

Ansprüche aus Bekanntheitsschutz lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es fehle an einer gedanklichen Verknüpfung zwischen dem „MONNEMer QUADRAT“ und der Ritter-Sport-Verpackung. Eine Rufausbeutung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke liege daher nicht vor. Der Slogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ spielte für die Entscheidung keine Rolle, da er nicht Streitgegenstand war.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt, dass auch bekannte Formmarken keinen Schutz gegen jede entfernte Annäherung genießen. Entscheidend bleibt die konkrete Gesamtwirkung: Produktart, Verpackungsform, Marktumfeld und Verbrauchererwartung müssen zusammen betrachtet werden.

Für Markeninhaber bedeutet das: Selbst eine bekannte quadratische Verpackung schützt nicht grenzenlos gegen andere quadratische oder quadratisch wirkende Produktverpackungen. Für Wettbewerber ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass abweichende Produktkategorien, andere Verpackungsdetails und ein eigenständiger Marktauftritt gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen können.

Fazit

Das LG Stuttgart zieht eine klare Grenze: Nicht jedes Quadrat gehört Ritter Sport. Die Formmarke bleibt geschützt, aber sie reicht nicht aus, um einen Haferriegel mit abweichender Verpackung und anderem Produktcharakter zu untersagen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat inzwischen Berufung eingelegt; der Rechtsstreit wird daher vor dem OLG Stuttgart weitergeführt. Wie beobachten den Fall weiter und berichten.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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