Rufen Sie uns an:
0251 149891-0
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Koblenz zeigt: Wer Opfer eines Fake-Profils wird, hat kaum rechtliche Handhabe gegen den Plattformbetreiber. Nach § 21 TDDDG besteht ein Auskunftsanspruch nur bei "audiovisuellen Inhalten" – reine Fotos und Textnachrichten reichen nicht aus. Das Gericht kritisiert die Rechtslage selbst als verbesserungswürdig, sieht aber den Gesetzgeber in der Pflicht.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Eine Frau entdeckte auf der Social-Media-Plattform Instagram einen Account, der ihr Profilbild verwendete und ihre gesamte Identität imitierte. Die hinter dem Fake-Profil stehende Person schrieb andere Nutzer an und gab sich als die Betroffene aus. Die Betroffene wollte herausfinden, wer hinter dem Fake-Profil steckte. Doch Instagram weigerte sich, Auskunft über die Bestandsdaten des Accounts zu erteilen.
Die Betroffene stützte ihren Auskunftsanspruch auf § 21 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Diese Vorschrift regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunftspflicht von Plattformbetreibern bei audiovisuellen Inhalten. Das Landgericht Koblenz lehnte den Antrag der Betroffenen auf Auskunft gegenüber der Plattform ab. Die Begründung: Fotos und Textnachrichten erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen an "audiovisuelle Inhalte".
Audiovisuelle Inhalte sind:
Keine audiovisuellen Inhalte sind:
Diese enge Auslegung hat weitreichende Konsequenzen für Betroffene von Fake-Profilen, soweit die Profile auf Social-Media-Plattformen primär aus Fotos und Texten bestehen.
Bemerkenswert ist, dass das Landgericht Koblenz selbst die aktuelle Rechtslage kritisiert. Die Richter stellten fest, dass eine dem § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung auch für reine Bilder, Texte oder Audionachrichten sinnvoll wäre. Der vorliegende Fall zeige deutlich, dass auch bei reinen Bild- und Textinhalten ein erhebliches Auskunftsbedürfnis bestehen kann.
Betroffene von Identitätsdiebstahl auf Social Media haben praktisch keine Möglichkeit über den Plattformbetreiber an Informationen zu gelangen, wenn ihr Bild für Fake-Profile verwendet wird, in ihrem Namen kommuniziert wird, persönliche Daten verbreitet werden oder ihre Reputation geschädigt wird. Das Gericht macht jedoch klar, dass eine Änderung der Rechtslage nicht durch richterliche Auslegung erfolgen kann, sondern Aufgabe des Gesetzgebers ist.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz zeigt eine problematische Schutzlücke im deutschen Recht auf. Betroffene von Fake-Profilen haben nach aktueller Rechtslage kaum Möglichkeiten, die Identität der Täter zu erfahren, solange diese nur Fotos und Texte verwenden. Unternehmen sollten daher auf Prävention setzen und bei Betroffenheit schnell reagieren. Eine gesetzliche Reform wäre dringend erforderlich, um den Schutz vor Identitätsdiebstahl im digitalen Raum zu verbessern.
Schreiben Sie uns eine Mail: