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LG Kiel: Bezeichnung „Likör ohne Ei“ ist zulässig

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 28.10.2025, Az.: 15 O 28/24, entschieden, dass ein veganer Likör unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ und als „Alternative zu Eierlikör“ vertrieben werden darf. Das Landgericht sah darin weder eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ noch eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs. Die Klage des Spirituosen-Schutzverbands blieb insoweit ohne Erfolg.

Hintergrund der Entscheidung

Geklagt hatte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. gegen einen kleinen Hersteller aus Schleswig-Holstein. Dieser vertreibt unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ einen veganen Likör, der kein Ei enthält. Das Produkt wurde zudem als „Alternative zu Eierlikör“ beworben. Der Schutzverband sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/787 (EU-Spirituosenverordnung) und argumentierte, dass schon die gedankliche Verbindung zu „Eierlikör“ unzulässig sei, wenn der Likör kein Ei enthält. Der Hersteller ist dagegen der Meinung, der Name sage genau das, was drin -oder eben nicht drin- ist, und der Verbraucher verstehe, dass es sich gerade nicht um den traditionellen Eierlikör handelt.

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Entscheidung des LG Kiel

Das Landgericht Kiel folgte der Argumentation des Herstellers und wies die Klage überwiegend ab. Das Gericht stellte klar, dass sowohl die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ als auch die Formulierung „Alternative zu Eierlikör“ keine verbotenen Anspielungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 EU-Spirituosenverordnung darstellen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich erkennbar um eine Abgrenzung zu Eierlikör und nicht um ein „sich dranhängen“ an dessen Ruf. Gerade weil ausdrücklich „ohne Ei“ gesagt wird, sei dem angesprochenen Verkehr klar, dass es sich eben nicht um Eierlikör handelt.

Das Gericht erinnerte daran, dass Zweck der EU-Spirituosenverordnung in erster Linie der Verbraucherschutz vor Irreführung ist und nicht der Schutz etablierter Hersteller vor Konkurrenz durch neue, vegane oder alkoholarme Varianten. Wenn der angesprochene Verkehr klar erkennt, dass er kein Eierlikör-Produkt erwirbt, ist die Bezeichnung zulässig. Auf die strengeren Regeln zu Anspielungen kam es deshalb nicht mehr an.

Lediglich hinsichtlich eines Nebenpunktes verurteilte das Gericht den Hersteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro, weil gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden war. Der Kern der klägerischen Forderungen wurde jedoch abgewiesen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil ist für Lebensmittel- und Spirituosenanbieter interessant, die Alternativprodukte auf den Markt bringen. Das Landgericht macht deutlich, dass eine Produktbezeichnung, die offenlegt, worin das Produkt von der geschützten Spirituose abweicht, zulässig ist. Die EU-Spirituosenverordnung schützt vor Täuschung, nicht vor Wettbewerb. Entscheidend bleibt der Gesamteindruck aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Wenn dieser klar erkennen kann, dass er nicht das geschützte Produkt (hier also Eierlikör) kauft, ist die Bezeichnung rechtlich zulässig.

Fazit

Das LG Kiel stärkt die Seite der klaren, beschreibenden Produktkommunikation. Wer offen sagt, dass sein Likör kein Ei enthält, darf auch damit werben. Für Hersteller neuartiger oder veganer Spirituosen ist das ein gutes Signal. Für Verbände heißt es dagegen: Nicht jede sprachliche Nähe zu einer traditionellen Bezeichnung ist automatisch eine unzulässige Anspielung.

Der Schutzverband hat Berufung gegen das Urteil angekündigt.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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