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In Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer negativen Bewertung kommt immer wieder die Frage auf, welche Partei die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung zu beweisen hat. Das LG Frankenthal hatte in einem aktuellen Urteil vom 22.05.2023 (Az.: 6 O 18/23) nun eine klare Meinung dazu. Diese dürfte bei Unternehmen für Freude sorgen.
Dem Fall liegt eine negative Bewertung des Kunden eines Umzugsunternehmens zugrunde. Dieser gab dabei nur einen von fünf möglichen Sternen ab und stellte im Bewertungstext unter anderem die Behauptung auf, dass beim Transport ein Möbelstück beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Dies stritt der Inhaber des Umzugsunternehmens ab. Er sah in dieser Bewertung vielmehr eine Rufschädigung seines Unternehmens.
Die Kammer folgte der Ansicht des Inhabers und sah die Bewertung als rufschädigend an. Dem Unternehmen stünde deshalb ein entsprechender Unterlassungsanspruch hinsichtlich der falschen Äußerungen zu.
Dabei erkannte sie zwar das grundsätzliche Recht auf freie Meinungsäußerung des Kunden. Die von dem Kunden aufgestellten Äußerungen seien davon allerdings nicht geschützt. Denn bei diesen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, nicht um eine bloße Meinung. Tatsachenbehauptungen habe der Inhaber aber nur zu dulden, wenn diese auch der Wahrheit entsprechen. Den Beweis der Wahrheit müsse dabei derjenige führen, der die Behauptungen aufstelle. Die Kammer kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Kunden dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie gab der Unterlassungsklage des Unternehmens folgerichtig statt.
Laut dem LG Frankenthal hat derjenige, der online in einem Bewertungsportal Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Richtigkeit im Zweifel zu beweisen. Dies ist für Unternehmen, die von solchen Bewertungen betroffen sind, sehr erfreulich. Denn ansonsten stünden sie häufig vor der Schwierigkeit, negative Tatsachen wie z.B. den Umstand, dass etwas (in diesem Fall die Beschädigung) gerade nicht stattgefunden hat, beweisen zu müssen.
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