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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 22.04.2026 (Az.: 12 O 118/25) entschieden, dass die Reduzierung der Füllmenge von Milka-Schokoladentafeln von 100g auf 90g ohne klaren Hinweis eine unzulässige Irreführung darstellt.
Die Verbraucherzentrale Hamburg ging gegen den Schokoladenhersteller Mondelez vor, nachdem dieser Anfang 2025 bei verschiedenen Milka-Sorten die Füllmenge von 100g auf 90g reduziert hatte.
Die äußere Gestaltung der Verpackung blieb dabei weitgehend unverändert. Lediglich die Gewichtsangabe wurde angepasst. Die Verbraucherzentrale sah hierin eine „Mogelpackung“ und nahm Mondelez auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt und qualifizierte die streitgegenständliche Verpackung als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine sogenannte relative Mogelpackung vor. Entscheidend sei nicht die isolierte Betrachtung der neuen Verpackung, sondern der Vergleich mit dem zuvor über Jahre hinweg vertriebenen Produkt. Die angesprochenen Verbraucher seien mit der Milka-Schokolade vertraut und erwarteten aufgrund der nahezu identischen Aufmachung weiterhin eine 100-g-Tafel. Die Diskrepanz zwischen dieser Erwartung und der tatsächlichen Füllmenge von nur noch 90g begründe eine Fehlvorstellung über den Inhalt des Produkts.
Die korrekte Gewichtsangabe auf der Verpackung genüge nicht. Die Irreführung entstehe gerade durch die ansonsten gleichbleibende Gesamtgestaltung des bekannten Produkts.
Nach Ansicht des Gerichts hätte die Beklagte die Irreführung durch einen deutlichen Hinweis auf die reduzierte Füllmenge vermeiden können. Ein solcher Hinweis müsse:
Ein bloß formaler oder versteckter Hinweis reiche nicht aus. Wie ein solcher Hinweis konkret auszugestalten ist, ließ das Gericht offen. Die Umsetzung ist Sache des Unternehmens. Allerdings stellte das Gericht klar, dass ein solcher Hinweis im konkreten Fall jedenfalls für einen Übergangszeitraum von mindestens vier Monaten nach der Füllmengenreduzierung erforderlich ist, damit Verbraucher die Änderung tatsächlich wahrnehmen und verinnerlichen können.
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Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an sogenannte „Shrinkflation“-Fälle im Wettbewerbsrecht. Unternehmen dürfen zwar Füllmengen reduzieren, müssen dabei aber die Erwartungen der Verbraucher berücksichtigen, vor allem bei bekannten Produkten mit gleichbleibender Verpackung.
Neu ist dabei die klare Aussage zum erforderlichen Übergangszeitraum: Verbraucher müssen ausreichend Gelegenheit haben, sich an die Änderung zu gewöhnen.
Für die Praxis bedeutet das, dass eine bloße Anpassung der Grammangabe nicht ausreicht, wenn das Produkt ansonsten optisch unverändert bleibt. Erforderlich ist vielmehr ein deutlich wahrnehmbarer Hinweis auf die Reduzierung. Dieser Hinweis muss zudem für eine gewisse Zeit aktiv kommuniziert werden.
Das LG Bremen macht deutlich: Wer die Füllmenge reduziert, muss den Verbraucher aktiv darauf hinweisen, und zwar so, dass es im Supermarktregal auch tatsächlich auffällt. Andernfalls droht der Vorwurf der irreführenden „Mogelpackung“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mondelez kann binnen eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen einlegen.
Landgericht Bremen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 - 12 O 118/25
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