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Landgericht München I urteilt im Verfahren des ehemaligen BSI-Chefs Schönbohm gegen das ZDF

Das Landgericht München entschied am 19. Dezember 2024 über eine Klage des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF.

Der Kläger hatte sich gegen bestimmte Äußerungen gewehrt, die im Rahmen der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann im Oktober 2022 gemacht und später auf der ZDF-Website veröffentlicht wurden. Der Kläger forderte die Unterlassung der Verbreitung dieser Äußerungen sowie eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 Euro.

Der Kläger war dabei der Ansicht, dass die Äußerungen des ZDF unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten und seine Persönlichkeitsrechte schwer verletzten. Insbesondere sei ihm unterstellt worden, bewusst Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt zu haben. Dies habe nicht nur sein Ansehen in der Öffentlichkeit beschädigt, sondern auch dazu geführt, dass er sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren habe.

Die Beklagte, das ZDF, hielt dem entgegen, dass die betreffenden Äußerungen nicht so zu verstehen seien, dass dem Kläger bewusste Kontakte zu russischen Geheimdiensten unterstellt würden. Die Sendung habe stattdessen als satirische Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und an der Rolle des Klägers, als dessen Präsidenten verstanden werden müssen. Satire spiele bewusst mit Uneindeutigkeiten und sei ein Mittel, um Missstände aufzuzeigen.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte vier der fünf angegriffenen Äußerungen künftig unterlassen müsse, da diese in einer bestimmten Auslegung als unwahre Tatsachenbehauptungen interpretiert werden könnten. Zwei der Aussagen implizierten, dass der Kläger bewusst mit russischen Nachrichtendiensten in Kontakt gestanden habe. Dies stellte eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da solche Aussagen den Kläger in seiner Ehre und seinem Ansehen schwer schädigten. Das Gericht betonte, dass auch satirische Äußerungen den Maßstäben der Meinungsfreiheit unterlägen, jedoch nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürften.

Die fünfte der angegriffenen Äußerungen wurde jedoch als zulässige satirische Meinungsäußerung gewertet, die nicht als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen sei.

In Bezug auf die Forderung nach einer Geldentschädigung wies das Gericht die Klage ab. Zwar hielt es eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung für möglich, sah jedoch die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht als erfüllt an. Denn eine solche Entschädigung komme nur in Ausnahmefällen in Frage. Da der Kläger selbst nicht frühzeitig gehandelt habe, wie etwa in Form der sofortigen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs oder des Anspruchs auf Richtigstellung in einer weiteren Ausgabe der Sendung, sei eine Geldentschädigung nicht gerechtfertigt.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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